Volltext: 'Leonstein'

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z. §8., das große schöne Werk, benötigt zur vollständigen Arbeit 
100 Pferdekräfte. 
Außerdem muß ein eigener Tunnel, ein separater Wasser¬ 
durchlaß gebaut werden, um das Triftrecht nicht zu verletzen. 
Beim Steyrdurchbruche wird ferner eine Brücke erbaut; das 
Wasser der Steyr, sagt man, wird sich stauen und wird die 
Steyr anschwellen sogar bis zur Brücke zwischen Steinwänd 
und Frauenstein. Die Betonbau-Unternehmung wird auch diese 
Brücke heben müssen. Die Sleyr hat zwischen Steyrdurchbruch 
und Frauenstein ein starkes Gefälle; wenn dessenungeachtet das 
Wasser dennoch bis zur Frauensteinerbrücke anschwellt, so muß 
durch diesen Betonbau eine hohe Kraft erzielt werden. 
Schon im Jahre 1905 wurde teilweise mit der Grund¬ 
ablösung begonnen. Bald folgten die Einwände gegen dieses 
neue projektierte Werk, die verschiedenen Rekurse. Am 3. Mai 
1906 erschien in der Zeitung folgender Artikel über das pro¬ 
jektierte Werk. 
„Das projektierte elektrische Werk am Steyrdurchbruch hat, 
obgleich es schon viele Hindernisse beseitigt hat, noch viele 
Schwierigkeiten zu überwinden. Die bisherigen Rekurse gegen 
dieses Werk sind beim obersten Gerichtshöfe abgewiesen worden; 
es wollen neue Rekurse auftauchen. Dieselben haben nicht den 
Zweck, den neuen Industriezweig in seinem Keime zu ersticken 
oder den Bau des Werkes unmöglich zu machen, sondern be¬ 
absichtigen nur den möglichsten Schutz und die Sicherstellung 
der bisherigen sogenannten Wasserrechte der einzelnen schon 
bestehenden Werke an der Steyr. Das meist genannte Wasser¬ 
recht ist wohl das Triftrecht, das Recht des Holzschwemmens 
auf der Steyr. Dasselbe verleiht alljährlich der Staat für die 
einzelnen Werke in einer dazu berufenen Versammlung der 
Interessenten unter dem Vorsitze der Vertreter der k. k. Bezirks¬ 
hauptmannschaften Kirchdorf und Steyr und des k. k. Forst¬ 
kommissärs; und auf dies jährlich eintretende Recht zu triften 
sind die einzelnen Werke auch gebaut und sind als solche Steuer¬ 
quellen; der Steyrfluß bleibt jedoch öffentliches Gewässer und 
ist deswegen nicht Eigentum der Werke; will ein neues Werk 
entstehen, so darf es dies jährlich zu erwartende Recht nicht 
stören, weil ein schon bestehender lebensfähiger Industriezweig
	        
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