Volltext: Leibniz und seine Schule [2. Band] (2,2 / 1867)

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gen Welt, die Habsburger und Capetinger sind nicht vornehmer 
als die meisten deutschen Fürstengeschlechter* **) ***) ). 
Wenn nun die deutschen Fürsten in Rücksicht der Souveränetät 
den Kurfürsten gleichstehen, warum sollen sie in Rücksicht des Ge 
sandtschaftsrechts, welches aus der Souveränetät fließt, geringer 
sein als diese? Die Kurfürsten haben das Recht der Legation unbe 
stritten. Es ist festgestellt auf dem Congresse zu Münster. Das 
selbe Recht muß aus demselben Grunde den deutschen Reichsfür 
sten zuerkannt werden"). 
4. Deutsche und italienische Fürsten. (Braunschweig- 
Este.) 
Dafür spricht außerdem eine augenfällige Analogie. Wie 
will man den deutschen Reichsfürsten verweigern, was man den 
italienischen Herzögen einräumt? Die Kurfürsten haben in Rück 
sicht ihrer Gesandten gleiche Rechte mit Venedig. Offenbar also 
müssen in diesem Punkte die deutschen Reichsfürsten mit den Kur 
fürsten dieselben Rechte gemein haben, welche die italienischen 
Fürsten gemein haben mit Venedig. Diese italienischen Fürsten 
sind, mit den deutschen verglichen, weder souveräner noch vor 
nehmer. Mantua und Modena sind Vasallen des Reichs, Flo 
renz ist reichsmittelbar, Parma ist Vasall des Pabstes. Die Me- 
dicis, Farneses, Gonzagas sind, mit den deutschen Fürstenge 
schlechtern verglichen, neue Familien. Das Haus Braunschweig- 
Lüneburg ist das Stammhaus der Familie Este*"). 
*) Caes. Fürst. Cap. XIII —XIX. 
**) Ebendaselbst. Cap. XXXYI—XXXVII. 
***) Ebendaselbst. Cap. XXXVII. LI. UI. Hier berührt Leib- 
niz schon das Thema seiner solgenden Untersuchung: die Genealo 
gie des Hauses Braunschweig. Man darf nicht sagen, daß er die Ver- 
Bischer, Geschichte der Philosophie II. — ‘2. Auflage. 24
	        
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