Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
Die Bestimmung des Art. 18!) richtet sich im Anschluß an art. 17, 
der sich mit dem auswärtigen Schuldner befaßt, gegen die Begünstigung 
einheimischer Schuldner, die im Falle hartnäckiger Weigerung ihre 
Gläubiger zu befriedigen, aus der Stadt verwiesen wurden. Der Ausdruck 
„behalten mit wizzen“ ist wie „colligere seu servare“ im Passauer 
StR. von 1225 art. 33 oder sonstiges Hausen und Hofen, Speisen und 
Tränken eine zusammenfassende Bezeichnung, besonders für die per- 
sönliche Begünstigung des Missetäters?). Zu der bereits im früheren 
StR. a. a. O. verfügten Auflage, für den ausgewiesenen Schuldner, dem 
man Aufnahme und Schuß gewährt, dessen Schulden zu begleichen?), 
tritt hier noch verschärfend ein Straigeld an den Richter in der Höhe 
von 6sh 12 #. 
Es stand ja im späteren Mittelalter wie die Anstiftung*) zur Missetat 
und die Mithilfe*) bei dieser so auch die Begünstigung®) von Ver- 
brechern nach der Tat allgemein unter schwerer Strafe, besonders bei 
Missetaten, die das Leben verwirkten oder die Friedlosigkeit des Frevlers 
im Gefolge hatten. Der Schüßer des Ächters wird in der Regel als 
Feind der Rechtsgemeinschaft, die jenen ausstieß, ebenfalls fried- und 
rechtlos®); doch wird mit Rücksicht auf die „Hausehre“ (Rest des alten 
Hausasyles) besonders bei vorübergehender gastlicher Behausung da- 
neben oft auch ein milderer Standpunkt vertreten. Vielfach berühren 
sich mit den Strafen für die Begünstigung Geächteter die Bestimmungen 
der Stadtrechte gegen den Schuß aus dem Stadtifrieden Verwiesener 
oder „Verbotener“”). Ihr Helfer muß entweder selbst die Stadt räumen, 
13. Jh. bezeugt; denn für diese Renten haftete nur die belastete Sache, nicht aber 
der Rentenschuldner in Person; vgl. auch Stobbe-Lehmann, Bd. 2, $ 142 und des 
Verfassers demnächst in den ostbaierischen Grenzmarken erscheinende Studie 
über das Gültenwesen in Passau. 
') Zum Verständnis s. auch die Erl. zu dem folgenden Art. 19. 
2) S. auch His, 153. 
3) „et quicumque tunc interdictum illum (sc. debitorem) colligere seu servare 
presumpserit, debitum solvere pro ipso tenetur“. 
4) Vgl. auch die Rechtssprichwörter: „Wer Schaden stiftet und Schaden tut, 
sind beide gleich gut“ (Winkler 138), „Wer die Leiter hält, ist so schuldig wie 
der Dieb“ (ders. 139), und bes.: His, 111 ff.; Knapp, 260 ff.; ders. Alt-Regensburg 
141 f. Im Passauer StR. von 1225, art. 29 wird entsprechend dem mittelalterlichen 
Grundsagße, daß Anstiiter und Täter die gleiche Strafe verdienen, bei falschem 
Zeugnis verfügt: „non solum testis producti, set etiam ipsius producentis excidetur 
lingua“. 
S 5) Eingehend darüber: His, 152 f. nebst Lit.; für Baiern: Knapp, 265 1.; ders. 
Alt-Regensburg 144 f.; für Österreich: Hasenöhrl, LR. 157 f.; vgl. auch das Rechts- 
sprichwort: „Der Hehler ist so gut wie der Stehler.“ Nach dem Passauer StR. 
1225, art. 35 wird der Käufer geraubter Sachen außerhalb der Kriegszeit wie ein 
Achter behandelt. 
6) Mainzer LF. 1235 8 29 (deutsche Fassung); Schwsp. 137b; baier. LF. 1281 
8 45 (Qu. u. Er. V, 346 f.). 
7) Passauer StR. 1299, art 21; Gengler, StR. A. 445 f.; bes. His, 159. 
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