Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
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Privileg vom 3. Januar 999 bestand, allgemein Recht der Territorialherren 
geworden!), wenn auch noch der König im ganzen Reiche konkurrierend 
das ius conductus genoß?). Das wichtige Regal wurde von den Stadt- 
herren zur Sicherung des unbehinderten Verkehres der eigenen und 
iremden Kaufleute, vor allem zu den städtischen Jahrmärkten, gegen 
ungerechtfertigte Angriffe, besonders Mord und räuberischen Überfall, 
ausgiebig ausgewertet, zumal es sich wegen des Geleitschages, den 
die unter Geleitschuß besonders bei Straßengeleit Reisenden zu zahlen 
hatten, als einträgliche Finanzquelle erwies. Neben Zoll- und sog. 
Marktgeleite hatte sich auch ein eigenes Prozeßgeleite heraus- 
gebildet, das Angeklagten (auch Zeugen) vom Richter zum Gerichtsorte, 
„zum Rechten“, gegeben wurde?) und gegen die Privatrache der be- 
leidigten Partei schüßte, gewissermaßen eine Beweglichmachung des 
Asyliriedens*). Ein solches steht wohl auch in unserem Artikel in 
Frage, wenn man annehmen will, daß der geflüchtete oder stadtver- 
wiesene Räuber oder Friedbrecher durch freiwillige Stellung zu Gericht 
oder Unterhandlung mit den Rechtsverlegten den Stadtfrieden zurück- 
gewinnen will. Möglicherweise aber ist von dem gleichfalls in den 
Städten bestehenden Übeltätergeleite die Rede, das Verbrecher oder 
Schuldner gegen gerechtfertigte Angriffe oder Klagen seitens der Ge- 
schädigten erhalten, wenn sie sich zur Erledigung notwendiger Geschäfte 
in die Stadt begeben wollen. Es bewahrt ein solches Geleite vor dem 
Kriminalverfahren und so vor Ausbringung und Vollstreckung des Urteils, 
ferner durch bewaffnete Bedeckung von und zu der Gerichtsgrenze 
vor Gewalt und Rache der gekränkten Partei°). Der zu Geleitende muß 
sich für die Dauer des Geleites, das für die ganze Zeit des vorübergehenden 
Stadtaufenthaltes gilt und außer dem Verbrecher auch sein begleitendes 
Gesinde und seine mitgeführte Habe schüßt, zu angemessenem, fried- 
fertigem Betragen und Beachtung der Stadtgeseße verpflichten‘). 
Die mißbräuchliche Gewährung des sicheren Geleites seitens der 
Stadtherren oder ihres stellvertretenden Beamten, des Stadtrichters, 
hat begreiflicherweise den Widerspruch der Städter erregt, da sie 
hiedurch die Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche gegenüber Misse- 
*) Auch das Laudum Bavaricum vom 15. April 1535 bestimmt noch ausdrück- 
lich gegenüber Ansprüchen des Stadtrates, daß das Geleit nur dem regierenden 
Fürsten zukomme (10. Irrung, £f. 29b). 
?) Schröder-v. Künßberg, 646. ) 
>) Vgl. das Laudum Bavaricum a. a. O., wo entschieden wird, daß der Stadt- 
herr „annders nit dann zu recht oder sunst aus guetn ursachen zuverhör be- 
glaittn“ solle. 
*) H. Taub, Beitr. z. Gesch. des sicheren Geleites. Diss. Erlangen 1906. 
°) Zöpfl, Das alte Bamberger Recht 1839. Einleit. S. 150 ff., 155. 
6°) Vgl. Haferlach, Das Geleitswesen der deutschen Städte im MA. (Hans. 
Gesch.-Bl., Bd. 20) 1914 I, S. 26 ff., 461f.; Fiesel, Zum früh- und hochmittelalterl]. 
Geleitsrecht (Z. f. RG. 54. Bd.) 1920, S. 33. 
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