Volltext: Das Passauer Stadtrecht

Wunden „ab uno homine in una pugna“ im StR. von Wiener-Neustadt, 
c. 24 und noch weiter geht das StR. von München!) in der Preisgabe 
der früheren Deliktspaltung. 
Art. 15. 
Wandel für Zechprellerei. 
„Swer dem andern sin trinkchen gwaltichlichen uz trait, der sol 
dem Rihtaer zwen und sibenzikch phenning; hat er der niht, so sol man 
im zwen und sibenzikch slege tun“. 
trinkchen n.: Getränke; uz tragen: forttragen (ohne Zahlung), die Zeche prellen; 
_ der== Gen. plur., abhängig von niht, bezogen auf phenning. 
Im Leben der mittelalterlichen Städte spielte der Wirtshaus- 
verkehr, besonders für die Fremden, bereits eine beachtenswerte 
Rolle?). Sowohl für das Verhalten des Wirtes gegenüber bedenklichen 
Gästen als auch zu seinem Schuße gegen unsichere Zecher finden sich 
in den Stadtrechten zahlreiche Bestimmungen. Der Passauer Rechtsbrief 
vom Jahre 1225, art. 14 untersagt dem caupo die Aufnahme eines 
Ächters, gestattet ihm aber, falls er ihn, ohne dessen Ächtereigenschaft 
zu kennen, aufgenommen hat, sich durch einen Reinigungseid vor 
gerichtlicher Bestrafung zu schüßen. Im StR. von 1299 betreffen vier 
Artikel diesen Rechtskreis: art. 15, 30, 34 und 48. Die erste Bestimmung 
enthält die öffentliche Strafe für den, der gewaltsam ein „Trinkchen 
austrägt“?), also für den Zechpreller. Das gewaltsame Austragen des 
Zechgeldes ist nach vielen Stadtrechten*) Frevel und macht den Delin- 
quenten in einem gerichtlichen Verfahren bußpflichtig. Der Sinn des 
Geseßes ist, sowohl Schuldprozesse nach Möglichkeit zu verhindern 
als auch besonders die Untertanen zu solidem Lebenswandel anzuhalten, 
indem sofortige Bezahlung der genossenen Zehrung zur Pflicht gemacht 
und Kreditnehmen vielfach unter Strafe verboten wird5). Das gleiche 
Wandel wie in Passau bestimmt das StR. von Landau a. d. Jsar vom 
Jahre 1304°), fast wörtlich ebenso das StR. von Vilshofen vom Jahre 
1) Auer, VII, 51, S. 280. 
?) Vgl. bes. Maurer, Städteverf. III, 9 ff.; Grupp, Kulturgesch, Bd. 6, S. 16 ff. 
®) Der im MA. durchaus gebräuchliche Ausdruck „trinken ustragen“ begreift 
auch die Zehrung überhaupt und ist in der Erl. des Stadtbriefes von 1539, f. 128a 
wiedergegeben durch: „die Zech austregt oder die Zerung Verhelt Unnd nit 
bezallt“. 
*) Z. B. Bamberger StR. von 1306 $ 378 (Zöpfl, UB. 105). 
5) Vgl. die Statuten von Göttingen 1354 (Pufendorf, Observationes iuris, 
Append. III, 201); StR. von Augsburg 1276, art. 139. 
°) Haeutle, 229: „ob ain man hintz dem trinchen get ... und wil er auz 
gen an des wirtes willen — und sprichet er: her wirt, ich gib iv die phenninge 
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