Volltext: Das Passauer Stadtrecht

ein fremdes Haus und die Fortsegung der Feindseligkeiten in diesem, 
wie unser Artikel oder das Münchner StR. 1340 art. 276 zeigt, zum 
Tatbestand der strafbaren Störung des Hausfriedens, der „heimsuoche“. 
Hierin gehen mit dem Artikel des Passauer StR. von 1299, der selbst 
wieder seine Vorlage im StR. von 1225 art. 23 hat), das StR. von 
St. Pölten art. 9 und das Marktrecht von Obernzell?) bei Passau (wohl 
aus dem 15. Jahrhundert) $ 21, die beide: in den betreffenden Artikeln 
auf dem Passauer StR. fußen, zusammen). Damit erledigt sich auch 
der Vorschlag Genglers in Beitr. II, S. 76, Anm. 4 statt: „behabt im dass 
der wiert oder riethe an“ zu verbessern in: „der wiert der rieht“, d.h. 
des zum Hause gehörigen Hofraumes. Es ist nach der Passauer Vorlage 
„der wiert oder richter“ zu lesen. Beachtenswert ist übrigens die 
Bestimmung des Obernzeller Marktrechtes 8 18, daß auch der Horcher 
am Iremden Hause sich am Hausfrieden vergehe und seine Ver- 
legung straflos sei*); sie kehrt in manchen baierisch-österreichischen 
Markt- und Dorfrechten. wieder®). Bildet im Obernzeller Marktrecht 
$ 21 wie in österreichischen Weistümern®) die Grenze des Hausfriedens 
die Dachtraufe, so ist dies in Passau wie anderswo”) die Schwelle 
(„innerhalben der tür“), in anderen Rechten die Einfriedung des Hof- 
raumes oder eine bestimmte Entfernung vom Hause®). 
Der verbrecherische Wille zur Tat, der zum Begriffe der 
Hausfriedensverlegung im Mittelalter vor dem Eindringen ins Haus 
vorhanden sein mußte®), wird in den Worten „frevelichen“, bezw. 
„hostiliter“ der Vorlage von 1225 art. 23, zum Ausdruck gebracht !°). 
!') „Si quis domum alterius invadet hostiliter verberando in ea hominem vel 
ullam aliam in ea insolentiam faciendo et si talis contra ipsum excessus {fuerit 
cum hiis, qui interfuere, probatus, ille reus iniuriam passo iuxta qualitatem oNense 
satisfaciet et dabit iudici V libras“. 
*) Herausgeg. von Kalcher in Verh. d. hist. Ver. f. Niederb. Bd. 11 (1865), S.213£. 
3) S. auch das Friedgerichtsbuch von Regensburg 13./14. Jh. (v. Freyberg V, 
569); das StR. von München 1294 $ 31 (Gengler, StR. 297); von Ingolstadt 1312 
$ 27 (Qu. u. Er. VI, 208); von Augsburg 1276, art. 51 (Chr. Meyer, S. 119). 
4) Drastisch und derb lautet der Artikel: „Wer lusnet oder loscht an den 
Heusern, Wiert sein der Wiert gebar u. wirft das Fenster auf u. stost in in die 
Zeent, dass er an den ansteg aufstest, oder lauft hinaus u. schlecht im seynen 
Hintersessen vollen ab, da ist der Wiert Niemandt nichts umb schuldig.“ 
5) Z. B. im Freiheitsbriefe für Hauzenberg vom J. 1480: „ob einer luset an 
einem Fenster, da der Wirt das inne wurd u. nähm einen guten Stecken und 
schlug ihm seine Haut voll, so wär er ihm nichts schuldig u. der da luset, der 
wäre dem Richter schuldig 12 kr“; abgedr. in Verh. d. hist. Ver. f. Niederb. 57. Bd. 
(1924), S. 53. Vgl. auch Osenbrüggen, Der Hausfriede, 1857, S. 59 f, 
©) Grimm, Weistümer 7, 3, Z.37; 10, Z. 16. 
’) Grimm, a. a. O0. 7, 942, 8 17. 
5) Vgl. auch Neff, Der Hausfriede in örtlicher Beziehung. Diss. Tübingen 1900, 
S:Hf.; His, 218. 
9) v. Schwerin, Deutsche RG. 171; His, 219. 
10) S. auch His, 39, 69—71. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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