Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
  
  
  
  
  
keiten hätte bereiten können, ’seine Untergebenen an dessen Stelle 
zu „bekumbern“ 1). Besonders solche sachlich ungerechtfertigte Arrestie- 
rungen und Schikanen, die Furcht vor dem fremden Gerichte überhaupt 
wirkten abschreckend und es ist begreiflich, daß die Städte gegenseitig 
zu Repressalien griffen oder bei sonst freundschaftlichem Verhältnis 
Reziprozitätsverträge schlossen, auf Grund deren die Bürger eines Ortes 
in dem anderen unbehelligt vom Arreste bleiben sollten. Eine solche 
Begünstigung auf Gegenseitigkeit bestand z. B. zwischen Steyr, Ybbs, 
Amstetten, Waidhofen a. d. Ybbs, Aschbach, Ulmerfeld, St. Peter, dem 
Bischof von Passau und den Äbten von Seitenstetten, Admont und 
Garsten?), zwischen Passau und dem Markt Obernzell®). 
Über Geleite auswärtiger Schuldner in die Stadt s. art. 17 u. 
Erl. hiezu. 
Art. 10. 
Haustriedensbruch. 
„Swer den andaern in eins mans Hüus iagt, chumt er fraevelichen 
nah im innerchalben der tür oder slet oder wirfet nah im oder zeuht 
in her wider uz und behabt im daz wiert oder der Rihtaer an, der 
sol dem Rihtaer funf phunt geben und des wirtes und des chlagaer 
hulde gewinnen“. 
innerhalben: innerhalb; anbehaben ; beweisen; wirt m.: Hausherr. 
Bei einem Volke wie den Deutschen, das sich so viel in politischem 
Streit und privaten Händeln bewegte und überhaupt ein kampferfülltes 
Dasein führte, mußte naturnotwendig als Gegengewicht hiezu sich ein 
starkes Bedürfnis für den Frieden entwickeln. Diesen gab unseren 
Vorfahren in erster Linie das Heim, in dem sie wohnten. So erklärt 
es sich, daß das bewohnte Haus und meist der zugehörige 
Hofraum im deutschen Recht seit alters*) unter einem beson- 
deren Frieden stehen. Dessen Verlegungen durch feindliche Hand- 
Jungen im Hause selbst oder einen Angriff von außen her sind mit 
schwerer Strafe bedroht. Oft genügt auch die Verfolgung anderer in 
1) Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht 1868, II, 386 if.; Planck, Gerichts- 
verfahren II, 388; Meibom, Deutsches Pfandrecht, S. 60. 
?) Banntaiding von Waidhofen, art. 30 (Arch. f. K. österr. GQu. 25, 60) und 
Banntaiding von Amstetten, art. 23 (ebd. 85 f.). 
3) Vgl. das Obernzeller Marktrecht, art. 14 (Verh. d. hist. Ver. f. Niederb. 11. Bd., 
1865, 5. 216): „Es mag auch Kain Purger hie in dem Markt Kainen Burger von 
Passau hie nicht verpieten, desgleichen Kainer von Passau Kainen hiesig auch‘ 
dyen (= drinnen?) niet verpleten®; s. auch Schulge, a. a. O. 510 ff.; Rudorf£f, - 
a. a. O0. S. 64 f. e 
4) Vgl. z. B. Lex Baiuw. tit. 4, c. 23; tit. 11, c. 1—4; Lex Alam. XCIV. 
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