Volltext: Das Passauer Stadtrecht

zugter Klassen um Schulden erlaubt war!), oder sie ausschloß?), 1äßt 
sich nach dem Passauer Art. 9 nicht feststellen. Ebensowenig erhalten wir 
darüber Auskunft, welche weiteren Beschränkungen?) des Arrest- 
privileges in Passau bestanden: etwa während des Jahrmarktes%) 
oder zu anderen gefreiten Zeiten°) oder zwecks des Produkten- oder 
Güteraustausches, besonders des Lebensmittelverkehrs mit der nächsten 
Umgebung®) oder für privilegierte Personen und Häuser’). Fremde, 
die in der Stadt Einlager halten mußten oder als Flüchtlinge in die 
Stadt kamen, waren gegen Arrest gewöhnlich gesichert (Rudorfif, a. a. O. 
S. 134). Sehr weit ging das Arrestrecht vieler baierischer Landstädte, 
deren Bürger im ganzen ländlichen Territorium ihres Stadtherrn, des 
Herzoges, ihre Schuldner selbst oder durch den Stadtironboten pfänden 
durften®). Angesessenen Bürgern gegenüber ist wie allgemein in 
Deutschland?) Arrest durch Mitbürger nicht erlaubt. 
Sehr lästig empfand man die Bestimmungen der Arrestprivilegien 
für den freien Verkehr mit der nächsten und weiteren Umgebung, zumal 
es bis zum Ende des 14. Jahrhunderts vielfach Rechtssitte war, nicht nur 
den „selbschol“ sondern auch dessen Mitbürger oder, falls der Schuldner 
als mächtiger Grundherr, Ritter usw. der Arrestierung zu große Schwierig- 
1) StR. von St. Pölten art. 57: „edel oder unedel“; von Iglau art. 3: „baronem 
vel nobilem aliquem“; von Breslau 1263, Glogau 1302, Löbau in Böhmen 1239 
(s. Tomaschek, 199). 
?) So nach der Ottonischen Handfeste 1311, art. 10 (Qu. u. Er. V, 186): keinen 
„dienstmann oder andern unsern edlen mann“; StR. von Straubing: nicht Prä- 
laten, herzogliche Räte oder die vom Adel (Rosenthal, Beitr. 290) ; s. auch StR. von 
München 1340, art. 497. 
3) Hierüber vgl. bes. Rudorff, a. a. O. 5. Kapitel. 
4) StR. von St. Pölten art. 60. Im Laudum Bavaricum 1535, f. 20 allerdings 
wird ausdrücklich bestimmt, daß während der „Panfrids-Jarmarckhs Freyung ain 
jeder umb geiltschuld unnd annder Erber sachen von seinen fürstlichn genaden 
glaitt und panfried hat leibs und guets on alles geverde“. Doch werden die- 
jenigen ausgeschlossen, die Bürger und Inwohner oder andere bischöfliche Unter- 
tanen beschädigt oder „das Ir frävenlichen genommen oder den Panfrid-Jarmarckht 
Zuvor geprochen und überfarn haben“, 
5) StR. von Mühldorf (Städtechron, 15, S. 399, 409): am Kirchweihfest, Jakobs- 
fest nebst vorausgehendem und folgendem Tage, Weißensonntag mit Vor- und 
Nachwoche; in Regensburg während des Kornfriedens vom 24. August bis 11. No- 
vember (Gemeiner, Chronik d. Stadt Regensburg III, S. 269). 
6) StR. von Landshut 1279 8 5; München 1340, art. 243, 379; von Mühldorf, 
a. a. 0. S. 402. 
7) StR. von Landau und Vilshofen (Haeutle, 227 u. 85). 
8) So in Landau a. Isar, Vilshofen, Dingolfing (Haeutle, 229, 87, 215); Lands- 
hut 1279, art. 2 (Qu. u. Er. V, 315), erneuert 1341 (Rosenthal, Beitr. 128); nur in 
einer Meile Wegs um die Stadt: Neustadt a. D. (Haeutle, 57); nur bei zugestan- 
dener Schuld, wie auch sonst seit dem 14. Jh.: Burghausen, Neuötting, Schongau 
(Haeutle, 186, 28, 73); vgl. auch Planig, Vermögensvollstreckung 182 ff. 
9) Planck, Gerichtsverfahren II, 373. 
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