Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
begriffen war und nach einem festen Verhältnis zwischen der öffent- 
lichen Gewalt und dem Kläger geteilt wurde‘), stellte das spätere Mittel- 
alter gesonderte Säge für beide Teile auf, seßte aber meist, zumal 
in den süddeutschen und fränkischen Rechten (His, 602), nur mehr für 
die öffentliche Gewalt bestimmte Taxen fest. Doch wird dann viel- 
fach dem Beklagten die Auflage gemacht den Verlegten zu versöhnen 
oder er muß, wie es in unserem Stadtrechte heißt, ihm „seinen schaden 
abtuen“ (art. 7 u. 39) = ‚damnificato resarcire‘ im StR. von 1225, art. 7, 
„des chlagaer hulde gewinnen“ (art. 10, 11, 21, 33). oder „dem chlagaer 
sin phenning geben“ (art. 18, 23). Die Buße des Verlegten wurde in 
diesem Falle entweder jeweils vom Gerichte bestimmt, der Verein- 
barung der Parteien oder dem Spruche von Schiedsleuten überlassen 
oder regelte sich nach einem bestimmten Verhältnis zum öffentlichen 
Wandel?). 
Was im besonderen den Schadenersaß®) betrifit, so bestimmt 
diesen wohl meist wie in unserem art. 7 der Kläger selbst („swoz 
er bestaett“); er mußte entweder wie das StR. von St. Pölten art. 6 
näher erläutert, den erlittenen Schaden „mit seinem aid“ erweisen 
oder ihn sonstwie, etwa durch Augenzeugen, feststellen. 
Der baier. LF. von 1300, 8 61 (Qu. u. Er. VI, 120) erklärt spekula- 
tiven Aufkauf von Lebensmitteln als Friedbruch*). Eine ausführliche 
Fürkaufs-, d. h. Verkaufsordnung erließ in Passau nach den vom Stadt- 
magistrat mit Bewilligung des Bischofes Leonhard im Jahre 1449 
erlassenen Bestimmungen (StA. Passau II, Nr. 6, S. 63) Bischof Wolfgang. 
1544 bzw. 1545 und 1560 (a. a. O0. S 309; Nr. 8, S. 179b ff.; vgl. auch 
Erh. II, 249). 
Art. 8. 
Verkürzte Zahlungsfrist für verdienten Lohn. 
„Uf swen man chlaget umb garntez lon, daz man mit dem swaeizz 
verdient hat, der sol dem chlagaer zwispil geben, dem Rihtaer zwen 
und sibenzikch phenning“. 
chlagen uf, s. art. 7; garnen, aus ‚ge-arnen‘: ernten, verdienen; zwispil n.: 
doppelter Betrag. 
1) Brunner, RG. II, 621 f. 
2) Vgl. His, 602 f., 640 ff.; s. auch die Erl. zu art. 10, S. 66. 
3) Ausführlich handelt über den Schadenersagß nach baier. Rechtsquellen: 
Knapp, .435 ff. 
4) „Und sol auch niemen speiz chauffen in dem sinne, daz er si behalt auf 
tewerung unnd daz er si in daz iar tewer verchauffen welle. Swer ez dar 
über tüt, der ist fridbraech“ ; ebenso baier. LF. von 1256 8 37 (Qu. u. Er. V, 146 f.); 
vgl. auch die Landshuter Polizeiordnung v. J. 1256 $ 3 u. 5 (Qu. u. Er .V, 155); 
das StR. von München 1340, art. 298. 
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