Volltext: Das Passauer Stadtrecht

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et lesionem membrorum“ eine andersartige Behandlung von Tötung 
und grober, besonders lähmender Körperverlegung vorausseß$t, ja 
von einem Vergleichsverfahren betreffs derselben überhaupt nicht spricht. 
Bei Kapitalverbrechen ist wohl die Ansicht begründet, daß bei sofor- 
tiger freiwilliger Sühne in Passau seit 1299 zwar die peinliche Strafe 
an Leib und Leben entfiel!), aber dann doch wenigstens die Ver- 
bannung durch das Gericht verhängt wurde, um das Wiederaufleben 
der Feindschaft zu verhindern ?). 
Als Beispiel einer Vergleichssühne durch von beiden 
Parteien bestellte Schiedsrichter und die Bürger an der Schranne dient 
eine Gerichtsurkunde im H. StA. M., fasc. 4 vom J. 1307. Die Erledi- 
gung der Streitsache zwischen dem Kloster St. Nikola und dem Passauer 
Bürger Hermann dem Zimmermann wird von dem Stadtgerichte durch 
eine rechtsförmige Urkunde mit dem Siegel des Stadtrichters Seifrid 
und der Nennung der Zeugen, „di pei der red und pei der offenung 
gewesen sint“, bestätigt; s. auch das Teiding wegen einer strittigen 
Fleischbank in der Urkunde vom 3. Dezember 1324, fasc. 6. Über 
einen Vergleich auf den Rat des Gerichtes in einem Streite betreffs 
einer Vermögenssache berichtet die Urkunde des Passauer StA.I, 2 
vom Jahre 1305, über einen gerichtlichen Vergleich wegen eines Ewig- 
geldes die Urkunde vom 22. Juni 1357 (StA. I, 55). Diese und andere 
Dokumente aus der gerichtlichen Praxis beweisen, wie sehr die städtische 
Gerichtsbehörde im Interesse des Stadtiriedens um einen gütlichen Aus- 
gleich zwischen den streitenden Parteien bemüht war. 
Art. 7. 
Verbot des Fürkaufs. 
„Swer uf den andaern chlagt umb furchouf, uber wint er in sein 
mit dem rehten, der uber wunden sol dem Rithaer geben zwelf und 
sehs schilling und enem sinen schaden ab tün, swoz er bestaett“. 
chlagen uf: klagen gegen; Ifurchouf m.: Vorkauf; uber-winden = convincere: 
überführen, mit Gen. d. Sache; sein= Gen. von er (=furchouf); reht n.: Gericht, 
gerichtliches Verfahren; enem, Dat. von ener: jener; abtuen: ersegen (Schmeller- 
Frommann, I, 576); swoz, dialekt. für: swaz. 
1) Daß Leibesstrafen zumal an Bürgern später wenigstens auf dem Gnaden- 
wege gem in Geldstrafen umgewandelt wurden, zeigt die 8. und 9. Irung des 
Laudum Bavaricum f. 29a. 
2) S. ähnliche Stadtrechtsbestimmungen bei His, 318 f. — Als Beispiel der 
Zwangssühne im baierischen Rechtsgebiete vgl.: Das StR. von München 1294 
(Gengler, StR. 294); 1340, art. 247 u. 317; das alte baier. LR. art. 66 (Rockinger, 
AMA. 24. Bd., 1909, S. 521); neues baier. LR. art 254; das Roter Gotteshausrecht, 
15. Jh., bei Gengler, Beitr. II, 96, 6; das StR. von Mühldorf, Städtechron. 15, S. 399. 
Über Totschlagsühnen in Baiern bes. Knapp, 405 {f., 416; ders. ausführlich über 
„Fehde und Friede“ in Alt-Regensburg 197 ff. 
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