Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
  
  
Gericht mit Sicherung des Vermögens ein, wie nach art. 3, sobald der 
Täter sein Vermögen in Sicherheit zu bringen versucht und so die 
begründete Vermutung besteht, daß derselbe sich und seine Habe dem 
Gerichte entziehen wolle. Die Person des Bürgers aber bleibt noch 
bis zum Tode des Verwundeten unangetastet. Tritt dieser erst nach 
Jahr und Tag ein, so büßt er nach Rupr. v. Freis., c. 21 nicht wegen 
Totschlags, wenn unterdessen die Wunden so weit geheilt waren, daß 
er in die Kirche oder auf die Straße gehen und. seinen Geschäften 
obliegen konnte‘). 
Nach der Erl. des Stadtbriefes 1539 zu art. 5 freilich soll der Stadt- 
richter den Täter bei gefährlicher Verwundung „in bürgerliche Hannd- 
habung annemen und so lanng darinnen venngclichen ennthallten, bis 
sich des verwunndten sach zu pesserunng unnd gesunndt oder aber 
zu todlichem abganng schickht“. Um die durch das StR. von 1299 
verbotene gerichtliche Gefängnishait zu umgehen, griff man in Passau 
also später zum Auskunftmittel der Haushaifit; vgl. auch die Erl. zu 
art. 6, S. 54, Anm. 5. 
Art. 6. 
 Friedgebof zwecks Beilegung von Feindschaften zwischen 
Stadtbewohnern. 
„Wir gebieten ouch: ob ein man in der Stat ist, der einem andaern 
mann haz und feintschaft trait und weder reht noh minne von im 
nemmen wil, daz der Rihtaer mit Rat und mit hilfe des rats in der 
Stat den, der weder minne noh reht wil, mit güten dar an bringe 
oder mit twanchsal dwinge, daz er daz reht nem und diser an sorgen 
beleibe“. 
ob: wenn; minne f.: gütliches Benehmen, gütlicher Ausgleich. Betr. der in 
der deutschen Rechtssprache beliebten tautologischen Ausdrücke, wie „haz u. 
feintschaft“, „mit Rat u. mit hilfe“ vgl. Grimm, RA. I, 19f. 
mit guten: in Güte; twanchsal = twancsal f.: Zwang. 
Der Gedanke des öffentlichen Friedens ist ein wesent- 
liches Moment des deutschen Rechtes seit ältester Zeit. Sobald der 
das Peitingauer Ehehaft-Recht vom 15. Jh., $ 12 bei Gengler, Beitr. II, 84. In Lands- 
hut ist man vorsichtiger (nach der Übersegung des StR. von 1279, abgedr. in 
Verh. d. hist. Ver. f. Niederb. 22. Bd., S. 154): „es sei dann, daz er (= ein Bürger) 
ijeman verwunt uf den tod: so sol sich der Richter des selbn mans gutes under- 
winden on schaden“. A 
1) Vgl. auch das StR. von Memmingen 1359, VII, 2 (v. Freyberg, V, 256), wo 
bestimmt wird, daß das Verfahren wegen Totschlages entifalle, sobald der Wund- 
arzt nach vorheriger Heilung der Verlegungen eidlich erklärt, daß diese den Tod 
nicht verursacht haben. Ähnlich mag die Rechtslage auch in Passau gewesen sein. 
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