Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
in dem allten gewondlichen Richthause oder in der Schranne und an 
der Stat, da ein Richter von allter gewonheit gesessen hat, und sullen 
zu dem selben gerichte komen alle, die des Rates sind, und dartzu 
der Oberisten von der gemeine alls vil, alls es noch gelegenheitt der 
sache, umb die man dann Richten wil, gewonlich, pillich und notduriftig 
sey, alls das mit allter gewonheitt herkomen ist, an alls 
geverd“ (MB. 28b, 519). So werden auch im 13. Jahrhundert die „uz 
dem Rate“ und die vornehmsten der bürgerlichen gemeine die urteil- 
tindenden Gerichtsbeisiger gewesen sein, ohne ein abgeschlossenes 
Schöffenkollegium zu bilden. Einen sicheren Beweis für die Beteiligung 
von Angehörigen der verschiedensten bürgerlichen Klassen als Gerichts- 
beistände bieten die Passauer Gerichtsurkunden des 13. und 14. Jahr- 
hunderts, in denen nach den Mitgliedern bekannter, vornehmer Ge- 
schlechter, wie der Westerburger, Holzhaimer, Seger, Golt, Haller usw. 
regelmäßig auch ander „früm“, „erber“ oder „biderb“ Leut, di dez 
tags an dem rechten waren, in den Zeugenlisten erwähnt werden‘). 
Kaum bestand allgemeine Dingpflicht oder umgekehrt ein absolutes 
Recht bei Anwesenheit vor Gericht vom Stadtrichter zur betreffenden 
Gerichtssigung als Urteilsfinder zugelassen zu werden?); gewisse per- 
sönliche Qualitäten bildeten wohl die Vorausseßung, besonders wenn 
der Zwanzigerausschuß der „denominati“ oder andere Kommissionen, 
die noch nicht ständig waren, gebildet wurden?). 
f) Quellen des Stadfrechfes. 
Wer die deutschen Rechtsquellen, besonders die des baierischen 
und österreichischen oder überhaupt des verwandten süddeutschen 
Rechtsgebietes, wie die Landfriedens- und Reichsgeseße, die sog. Spiegel 
oder Landrechtsbücher, die Landesrechte und besonders die verwandten 
stadtrechtlichen Denkmäler in der Absicht durchmustert, eine etwaige 
Vorlage des Passauer StR. von 1299 zu entdecken, wird schließlich 
zur Erkenntnis kommen, daß eine solche Vorlage nicht bestand, welche 
die Passauer Gesegögeber als Ganzes Oder in größeren Teilen über- 
nommen hätten: das Passauer Stadtrecht von 1299 ist wie 
jenes von 1225 ein fast durchaus selbständiges Recht, 
erwachsen aus den eigenen, besonderen sozialen und 
  
ı) Z.B. H. StA. M., Pass. Ger. Urk., fasc. 3 ff.; ähnlich in vielen Urk. des 
Passauer StA. 
2) Vgl. hiezu Rosenthal, Gesch. d. baier. Gerichtsw. I, 70f., 163f.; über die 
betreffenden Verhältnisse im österreichischen Rechtsgebiet: L. v. Ebengreuth, 2271.; 
Hasenöhrl, LR. 201 f. 
3) Dafür sprechen die Ausdrücke meliores und ydonei im StR. von 1225, 
art. 19 u. 20. 
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