Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
et gr na sr . rm He " € En 
  
  
_ keitstrieb der Passauer Bürger, welche öfter auch noch Baierns Her- 
zoge und deren Beamte anfeuern mochten, Passau als freie Reichs- 
stadt zu erklären. Gegen Ende des 13. Jahrhunderts, unter der Re- 
gierung des eben genannten Bischofs Wernhard, machte sich endlich 
der lange gezügelte Unmut der Passauer Stadtbewohner über die 
politische Bevormundung in offener Revolte Luft. In der Continuatio 
Ratisbonensis des Hermann von Altaich, übernommen in die Annales 
Osterhovenses (MG. SS. XVII, p. 419, 552), erhalten wir über diese 
Vorgänge von 1298 authentischen Bericht: „Eodem anno civitas Pata- 
viensis se domino suo Pataviensi episcopo Wernhardo opposuit. 
Volebant enim predicti cives habere magistrum civium, consules!) et 
(= vel?) rectores?) civitatis a se electos et sigillum speciale; et cam- 
panas iam erexerant ad eorum consilium convocandum. Et sic intende- 
bant more regalium civitatum, utpote Ratispone, non regi mandatis 
episcopi, sicut ante consueverant, set propriis rectoribus et magistro.“ 
Die Passauer Bürger wünschten also einen von ihnen selbst ge- 
wählten Bürgermeister und Magistrat, ebenso ein eigenes Stadtsiegel. 
Glocken zur Zusammenberufung ihres Rates hatten sie schon auf- 
gehängt und zwar im Turme neben dem Hause ihres Mitbürgers 
Christian Haller am Fischmarkt, das sie sich zum Rathaus bestimmt; 
auch die Tore und Türme der Stadt waren bereits in ihrer Hand. 
Aber die vom St. Georgsberg herab auf die Stadt geschossenen Stein- 
kugeln und Feuerbrände, der Stillstand des Handels und Verkehrs, 
die geistlichen Strafen des Interdikts und der Exkommunikation der 
Anstifter des Aufruhrs machten dem Aufstande der Bürger ein rasches 
Ende, König Albrecht I, durch die Bürger um Vermittlung im Streite 
ersucht, fällte am 30. November 1298 auf dem Reichstage zu Nürnberg 
den Schiedsspruch, der den Wünschen der Bürger auch nicht in einem 
Punkte entgegenkam, vielmehr die früheren Zustände verewigen wollte: 
„decernentes eadem similia perpetuis temporibus fieri non debere, sed 
Civitatem Pataviensem sub ordinatione Pataviensis Episcopi consistere, 
juxta formam a retroactis temporibus observatam“ oder in deutscher 
Fassung: „und meinen, daß das alles und solches fürbas ewiglichen 
nicht sollen mehr daselbst geschehen, sondern das die Statt ze pazzaw 
soll pleiben unter der ordnung des Bischoffs ze pazzaw, in der mazze, 
als es bisher von langer Zeit ist behalten“ (MB. 28b, 424 oder 427). 
Des Königs Entscheidung stand wohl auch unter dem Einflusse der 
reichsrechtlichen Bestimmung Kaiser Friedrichs II. von 1231/2 gegen 
die Städtefreiheiten $ 3 (Altmann-Bernheim, S. 421): „cassamus in 
1) Seit dem 13. Jahrhundert allgemein in Deutschland üblicher terminus für 
„Stadträte“. 
?) Rectores im Sinne von „Stadträte“ auch sonst, wie im StR. von Lands- 
hut 1279, $ 4, 7. 
12 
a a a AN zn m a nd y% 
4 
E41 IH 
41 1} 
EM 
EEE HA 
DE A 
HU 
1 
PH 4 
44} 
18f : 
144
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.