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andere Sachlage. mit Beweisrecht des Klägers besteht in art. 13 und
17, 2. Teil!). Bei Tötung und Körperverlegung, besonders im Falle
der Notwehr, ist die Reinigung nur mit Hilfe qualifizierter Eidhelfer,
der „denominati“, möglich, falls nämlich von 20 ehrbaren, vom Stadt-
richter bezeichneten unparteiischen Männern bei Tagvergehen 7, bei
Nachtvergehen 3 Eidhilfe leisten (art. 20 u. 32). Die Überführung
des Angeklagten durch den Kläger gilt bei insolentia (all-
gemeiner Ausdruck für Vergehen, s. His 38, 50 f.) als gelungen, wenn
dem Kläger wenigstens 2 von 6 oder 7 ehrbaren Augen- oder Tat-
zeugen zur Seite stehen?) (art. 12); ähnlich bei Beleidigung (art. 22);
unbestimmt ist ihre Zahl bei Hausfriedensbruch?) (art. 23). Der Vor-
rang des klägerischen Beweisrechtes vor der Reinigung des Beklagten
nach dem Rechtswort: „Dem Kläger gebührt der Beweis“ (Winkler 185)
tritt außerdem hervor in art. 11, 26 und 35. Art. 21 ließe sich auf den
ersten Blick als Beleg für die Überführung durch Eineid des Klägers
auffassen; er hätte jedoch nirgends im deutschen Rechte des Mittel-
alters seinesgleichen*). Sacramentum (sc. calumniae) bezeichnet eben
an dieser Stelle den Wider- oder Voreid, durch den der ohne Beweis-
angebot klagende Kläger, um den Beklagten zum Reinigungseid zu
zwingen, seinen guten Glauben an sein Recht beschwört; da bei Nicht-
leistung der Reinigung seitens des Beklagten der Klage entsprochen
wird, kann der Artikel den Voreid sogar als probare iniuriam be-
zeichnen®). Leistet der Beschuldigte den Reinigungseid, so bestehen
für die Eidhilfe die gleichen Bedingungen wie in art. 20 und 32. Das
Recht, dem Stadtfriedensbrecher den Frieden zu wirken, das unbedingt
dem bischöflichen Stadtherrn zusteht, betrifft art. 15; die Begnadigung
1) Parallelen hiezu bei Löning a. a. O. 200 f.
2) Ähnlich verlangten 2 Augen- oder Ohrenzeugen zur Überführung des
leugnenden Beklagten das StR. von Ingolstadt 1312, art. 28; von München 1340,
art. 13, 74, 125, 127, 160; von Freising 1359 (v. Freyberg V, 163 ff.) art. 14, 37,
42—46; das baier. LR. 1346, art. 22, 51, 60—64, 170—172, 179—180 und passim.
Noch war die Zeit nicht reif für den Grundsatz der freien Beweiswürdigung des
heutigen Rechtsverfahrens; vielmehr galt die Anschauung: „Ein Zeuge ist kein
Zeuge“, dagegen, ganz ähnlich wie Matth. 18, 16, „Durch zweier Zeugen Mund wird
allerwärts die Wahrheit kund“, „In zweier oder dreier Zeugnis liegt alle Wahrheit“.
3) Die uralte, bes, baierische Sitte, die Zeugen am Ohre zu zupfen, damit
sie sich an die Rechtshandlung oder ihre Aussage desto lebendiger erinnerten
(vgl. schon die Lex. Baiuw. tit. 16, c. 2; tit. 17, c. 3), bestand im 13. Jahrhundert
wohl noch überall im baierisch-österreichischen Rechtsgebiet und ebenso in Passau;
die urkundlichen Belege verstummen allerdings so ziemlich gegen Ende des
12. Jahrhunderts; vgl. bes. Grimm, RA, I 198—201. Nach Lang, Regesta sive rerum
Boicarum autographa. Monaci 1822 f., Bd. 3, S. 194 ist die Sitte noch für 1262
bezeugt.
4) S. Homeyer, Der Richtsteig Landrechts 1857, S. 455; Tomaschek 152.
5) Vgl. Löning a. a. O. 306, Anm. 17, der ausdrücklich auf die Stelle des
Passauer StR. Bezug nimmt.
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