Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
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der ‚denominati‘ beweisen. Auch die in der Einleitung, ebenso in art. 10 
erwähnten legalia instituta, die Wendungen juxta legis preceptum 
(art 9), legitimum placitum (art. 5), causa legitima impediente (art. 3), 
legitime citare, probare, appellare, proscribere beziehen sich nicht auf 
iremdes Recht, sondern, was der Inhalt beweist, auf altdeutsche Ge- 
wohnheitsrechtssäge, wie auch viele Reste der Lex Baiuvariorum sich 
im Passauer Stadtrechte erhalten haben. Das Rechtsdenkmal verdankt, 
wie bereits oben ausgeführt, seine Entstehung dem Bedürfnisse, Ver- 
hältnisse, die sich längst herausgebildet hatten, durch eine Urkunde 
mit Rechtsgültigkeit festzulegen, zu sanktionieren; es stellt sich somit 
als die geseßliche Anerkennung der Tatsache dar, daß sich in Passau 
eine eigene Stadtwirtschaft entwickelt hat, die sich nicht länger den 
Rechtsnormen des alten Volks- und Landrechtes oder gar dem Geseges- 
kodex des Hofrechtes fügt. Andererseits darf nicht vergessen werden, 
daß der Fürstbischof Gebhard jedenfalls bemüht war, ein besseres Ver- 
_ hältnis als sein Vorgänger Ulrich zu seinen Untertanen zu gewinnen 
und es auch den Interessen der bischöflichen Stadtherrschaft zuträg- 
licher erachtete, den Wünschen der Bewohner seiner Residenzstadt 
mehr als jener zu entsprechen und deren Gedeihen zu fördern, wenn- 
gleich er für die weitgehenden Wünsche der freiheitsliebenden Bürger 
kein besonderes Entgegenkommen zeigte. Gebhards Stadtprivileg kann 
nun keineswegs als ein Stadtrecht angesprochen werden in dem Sinne, 
wie es gewöhnlich genommen wird, als eine die Stadtverfassung, das 
Straf- und Privatrecht, Handhabung der Polizei, des Marktes und des 
Handels, Verwaltung und öffentliches Recht regelnde Urkunde; es ist 
in fast sämtlichen Artikeln zuvörderst eine Gerichtsordnung für die 
Stadt Passau, wenngleich anderweitige Ansäge wohl zu beachten sind. 
Die Ordnung der Rechtspflege war eben in der unruhigen, wilden 
Zeit, deren trogiger Fehdegeist und zügelloses Verbrecherwesen immer 
wieder neue staatliche und kirchliche Friedensregelungen gebieterisch 
verlangten, für die Zwecke des städtischen Friedens die vordringlichste 
Notwendigkeit. So tritt denn auch der Gedanke der pax oder treuga 
civitatis bestimmend in einzelnen Verfügungen hervor (art. 5,8, 11, 15, 33). 
Den weitesten Rahmen beanspruchen die strafrechtlichen Be- 
stimmungen. Als Verbrechen und Vergehen werden angeführt: 
Tötung und Körperverlegungen, Schläge und Beschimpfungen, Haus- 
Iriedensbruch (Heimsuche), Frauenraub (Notnunft), Kauf geraubter 
Sachen, Falschzeugnis und Verleitung hiezu, Gelöbnisbruch, Maß-, Ge- 
wichts- und Münzfälschung oder -mißbrauch, falsche Bezichtigung, 
Wäassertauche!), Begünstigung des Verbrechers, zumal des Stadtver- 
*) Die Dreiflüssestadt bietet neben der Satzung von Wetter (Oberhessen) 
1239 den einzigen Beleg für dieses charakteristische Versuchsverbrechen aus dem 
inneren Deutschland für das spätere Mittelalter, s. His 185, Anm. 4; aus alter Zeit 
vgl. die Lex Baiuw. tit. IV, c. 17 u. Lex Sal. tit. 61, c. 9. 
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