Volltext: Das Passauer Stadtrecht

  
  
  
  
  
  
  
  
sein, so wurde sie bald an eine ausdrückliche, von den städtischen 
Organen vorzunehmende Aufnahme, an eine genau vorgeschriebene 
= Stufenfolge von Formalitäten und Verpflichtungen ge- 
bunden, wie dies unser Art. 53 erkennen läßt. Der Stadtrichter 
erscheint bei dem wichtigen Akte als Mittelsperson zwischen dem 
Stadtherrn und seinen Untertanen. Er geleitet den in die Stadtgemeinde 
Aufzunehmenden zunächst vor den obersten Stadtherrn, den Bischof, 
welchen bei Abwesenheit der Rat der Domherren vertritt. Der neue 
Bürger leistet den Eid der Huldigung und treuen Erfüllung seiner 
bürgerlichen Pflichten und begibt sich dann mit dem Richter in die 
Schranne, das richterliche Amtslokal, um hier neuerdings den Bürgereid 
abzulegen. In der angegebenen Doppelvereidigung ist schon deutlich 
die spätere Doppelverpflichtung des neuaufzunehmenden Bürgers gegen- 
über dem Stadtherrn einerseits und der Stadtgemeinde, die durch °den 
Bürgermeister und den Stadtrat repräsentiert wird, andrerseits vor- 
gebildet, wie sie in dem sog. Bischof Leonhards- oder Passauer-Spruche 
von 1443 vorgeschrieben ist!) und in dem Laudum Bavaricum vom 
Jahre 1535?) erneut festgelegt wurde. Während später seit der neuen 
Verfassung, die Bischof Ernst von Baiern der Stadt Passau in dem 
Laudum Bavaricum gab und die neben dem StR. von 1299 in den 
Hauptzügen bis 1806 bestand, die Erteilung und Aufhebung des Bürger- 
rechtes durch Stimmenmehrheit des Stadtrates verbeschieden wurde, 
lag diese Kompetenz 1299 vielleicht noch in der Hand des Stadtrichters 
und einer gemischten Kommission unter seinem Vorsige. 
Nach Zahlung der bescheidenen Aufnahmetaxe von 60 5 an 
den Richter und 12 S an den Nachrichter und Fronboten erfolgte wohl 
wie in anderen Städten die Eintragung des Neubürgers in das Bürger- 
oder Stadtbuch®). Eine ähnliche Aufnahmegebühr wie in Passau zahlte 
man auch in Straubing, doch hier mit Abstufungen nach sozialen Gesichts- 
punkten zu Gunsten von Armen, Bürgerswitwen und Bürgerstöchtern, 
eine noch geringere in Landshut*). Im gleichen oder ähnlichen Ver- 
hältnisse wie bei der Passauer Taxe für Aufnahme ins Bürgerrecht 
stehen die Sporteln des Richters, Nachrichters und Fronboten im 
Öösterreichisch-baierischen Gebiete öfters auch sonst zueinander, so im 
baier. LR. von 1346 $ 264 betreifs des Wandels®), im Österr. LR. jüngerer 
') MB. 28b, 531 f., abgedr. auch bei Erhard, I, 176. 
2) 16., 17. u. 18. Irrung, £f. 33a bis 35b. 
3) Vgl. über die Bürgeraufnahme: Maurer, Städteverf. II, 745 ff.; Hndorl, 
Rechtsstellung der Gäste, S. 2 f.; Hasenöhrl, a. a. O0. 
*) Im ganzen 24 A Regensburger Währung, davon 6 2 dem Richter, 16. 
dem Rate und 2 & dem Schergen. Zugleich erfolgte Einschreibung ins Stadtbuch ;: 
s. Rosenthal, Beitr., S. 57, 248 f. 
5°) „Wo der richter zwen und sibentzig pfenning ze puozz hat, der selben. 
zwaier und sibentzig pfenning sol dem schergen zwelf pfenning werden.“ 
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