Volltext: Das Passauer Stadtrecht

A. Einleitung. 
I. Stadtrechtliche Entwicklung Passaus 
bis 1225. 
Passau tritt mit dem Jahre 999 in die Reihe der bischöflichen Städte 
im Rechtssinne ein, nachdem es durch die Loslösung des Stadtbezirkes 
von der Jurisdiktion des allgemeinen Gaugerichtes oder des gräflichen 
Landgerichtes ein besonderer Gerichtsbezirk geworden; es wird zu 
einem Selbständigen Gliede des gesamtdeutschen Staatsorganismus. 
Durch das Privileg des Kaisers Otto II. vom 3. Januar dieses Jahres 
hatte Bischof Christian endlich das erreicht, was sein großer Vorgänger 
Pilgrim so lange heiß, aber vergeblich angestrebt hatte: die Übertragung 
aller öffentlichen Gewalt in Passau, die bisher dem Könige zugestanden 
war, an die Passauer Bischöfe.!) Die Stadt Passau war durch die 
Wirkung dieser Rechtsverleihung ein abgerundetes Rechtsgebiet ge- 
worden, in dem der Bischof nach völliger Verdrängung der öffentlichen, 
königlichen Beamten nun allein alle staatliche Gewalt ausübte und über 
alle Grafenrechte, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, verfügte. Ihr 
Geltungsgebiet erstreckte sich vor allem, soweit die eigene bischöf- 
liche Grundherrschaft reichte. Diese umfaßte außer dem alten dom- 
stiftischen Gebiete im Bereiche der einstigen castra Batava (einerseits 
zwischen dem alten Stadttore im Westen, dem Paulusbogen, und dem 
bischöflichen Immunitätstore des heutigen Seminars St. Maximilian im 
Osten, andererseits zwischen Römerwehr und Donau) das suburbium, 
den Neumarkt bis zu dem Fuße des Spigberges, und seit der Schenkung 
des Kaisers Arnulf vom 13. Dezember 898?) mehrere Häuser östlich des 
Seminarbogens von St. Max, seit dem 22. Juli 976 auch das Kloster 
Niedernburg mit dem zugehörigen Stadtteile von der Ortsspige bis gegen 
die heutige Marktgasse®). Die bischöfliche Gerichtshoheit erstreckte sich 
1) „eiusdem civitatis mercatum, monetam, bannum, theloneum et totius rei- 
publicae districtum tali tenore, ut predictus presul Christianus suique successores 
omnem publicam rem hactenus nobis in eadem civitate Bataviensi pertinen[tem] 
habeat et firmiter infra civitatem et extra perpetualiter teneat sine omnium homi- 
num contradictione“ (MG. DD. Il, p. 733). 
?) Böhmer-Mühlbacher, Regesten? 1948 — MB. 28a, p. 123 f. 
3) Früher Marchgasse = Grenzgasse (MB. 28b, 507). 
 
	        
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