Volltext: Das Passauer Stadtrecht

Straßenraub, der nur an dieser Stelle im StR. ausdrücklich 
erwähnt wird, untersteht als qualifizierter, besonders strafwürdiger Raub 
nach den älteren baierischen Landfriedensordnungen!) der Strafe der 
Ächtung und zwar wohl ipso facto, während dagegen der baierische LF. 
von 1300 8 83 hievon nichts erwähnt?). Nach dem Deutschenspiegel3), 
art. 42, der als echten Straßenraub den an Geistlichen, Pilgern und 
Kaufleuten begangenen Raub bezeichnet, wird dieses Verbrechen mit 
dem Henkertode bestraft*), wohl deshalb, weil die genannten Stände 
wegen ihres dem Kampfe abholden Berufes und ihres Nugßens für die 
Allgemeinheit oder ihrer frommen Ziele eines besonderen Schußes 
bedürfen 5). 
Brandstiftung, die in den Volksrechten®) außer der Lex Saxonum, 
c. 38 (tit. V 8 2) noch nicht als todwürdiges Verbrechen gilt, aber schon 
in die 8 Bannfälle Karls des Großen aufgenommen ist’), wird nach 
den Rechtsbüchern®) mit dem Tode bestraft, ebenso nach der sog. 
Treuga Henrici $ 22 und anderen Rechtsquellen des späteren Mittel- 
alters. Ähnlich wie bei Raub hat sich die Auffassung von der Straf- 
barkeit dieses Verbrechens durch das Bemühen der Staatsgewalt, im 
Lande Frieden und Ordnung zu schaffen, im 13. Jahrhundert immer 
mehr verschärft, besonders gegenüber der heimlichen, böswilligen 
Branddstiftung, dem ‚unehrlichen‘ Mordbrande. Ächtung verwirkt Feuer- 
legung ipso facto nach dem baierischen LF. 1244 $ 41. Betr. Öster- 
reichs vgl. Tomaschek, 243. 
So reihen sich also alle sechs, in art. 22 des Passauer StR. von 1299 
genannten Ungerichte, die übrigens auch das Laudum Bavaricum {f. 13b 
bis 15a ausdrücklich als Malefizverbrechen aufführt, in die Gruppe der 
damals allgemein als todeswürdig geltenden Verbrechen ein und wurde 
der Missetäter, der ihretwegen vor Gericht geladen hartnäckig fernblieb, 
nach den auch sonst üblichen Normen im Kontumazialverfahren auch in 
Passau in die Acht mit ihren furchtbaren Folgen erklärt. Es ist daher 
*) Baier. LF. 1244 8 36; 1256 $ 19 (Qu. u. Er. V, 83, 144 = Rockinger, S. 40). 
’) Er bestimmt für schachraub und strazraub: „Swen man begriffet da mit, 
da sol man über richten“ (Qu. u. Er. VI, 123 Rockinger, S. 81). 
3) Verfaßt zwischen 1235 und 1275. 
4) Ebenso Schwsp. 42, 43. 
°) Todesstrafe bestimmt auch das baier. LR., art. 48 (v. Freyberg, IV, 411); 
das österr. LR., art. 8; Rupr. v. Freis., c. 63, 64; die sog. Treuga Henrici 1224 S 15 
(MG. LL., Sect. IV, Bd. II, S. 398 f. = Altmann-Bernheim, 240). Vgl. auch Fürnrohr, 
a. a. O., 108 f.; Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit, S. 27. 
6) S. auch Lex Baiuw. tit. X. 
7) Schröder-v. Künßberg, 125, Anm. 60. 
°) Ssp. II, 13 85; Schwsp. 55. Über die Bestrafung der Brandstiftung vgl. 
Osenbrüggen, Brandstiftung S. 12 ff.; Hirsch, a. a. O., S. 28 f. 
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