Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Erster Theil] (8,1 / 1901)

370 D. Vernunftbewußtsein. D. thätige Bern. u. d. Reich d. in sich befried. Jndivid. 
Eigenthum, die Herrenlosigkeit der Dinge oder die Gütergemeinschaft 
für nothwendig erklärt, schließt auch keinen Widerspruch in sich. Frei 
lich treten die Widersprüche sogleich hervor, wenn jedes der beiden 
Gesetze näher bestimmt werden soll. Die Gütergemeinschaft gründet 
sich auf das Princip der Gleichheit; dagegen in der Gütervertheilung, 
wenn jedem zugetheilt werden soll, was er zur Befriedigung seiner 
Bedürfnisse braucht, erhebt sich alsbald das Princip der Ungleichheit. 
Wir sehen nunmehr, daß die gesunde Vernunft mit ihrem un 
mittelbaren Bewußtsein des Rechten und Guten und aller darauf ge 
gründeten Gesetzmacherei nichts ausrichtet. „Jenes unmittelbare 
Gesetzgeben ist der tyrannische Frevel, der die Willkür zum Gesetz 
macht und die Sittlichkeit zu einem Gehorsam gegen sie." „So wie 
das zweite Moment, insofern es isolirt ist, das Prüfen der Gesetze, 
das Bewegen des Unbewegbaren und den Frevel des Wissens bedeutet, 
der von den absoluten Gesetzen frei räsonnirt und sie für eine fremde 
Willkür nimmt. Die Gesetze werden nicht gemacht und erklügelt, 
sondern sie sind von göttlicher Herkunft und ewigem Bestände. „So 
gelten sie der Antigone des Sophokles als der Götter ungeschriebenes 
und untrügliches Recht: «nicht etwa jetzt und gestern, sondern immer 
dar lebt es, und keiner weiß, von wannen es erschien». Sie sind. 
Wenn ich nach ihrer Entstehung frage und sie auf den Punkt ihres 
Ursprungs einenge, so bin ich darüber hinausgegangen; denn ich bin 
nunmehr das Allgemeine, sie aber das Bedingte und Beschränkte. 
Wenn sie sich meiner Einsicht legitimiren sollen, so habe ich schon ihr 
unwankendes Ansichsein bewegt und betrachte sie als Etwas, das viel 
leicht wahr, vielleicht auch nicht wahr für mich sei. Die sittliche Ge 
sinnung besteht eben darin, unverrückt in dem fest zu beharren, was 
das Rechte ist, und sich alles Bewegens und Rüttelns und Zurück 
führens desselben zu enthalten." 
Ebendas. S. 314 u. 315.
	        
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