Volltext: Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch 1 (1 /1914)

Deutschland und der Krieg. 119 
Bekanntmachung. 
Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Provinz Brandenburg der 
Kriegszustand erklärt. 
Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über 
Mit Bezug hierauf setze ich hiermit die Artikel (5, 27, 28, 20, 30 und 36 der VerfaffnugS- 
urkunde vom 31. Januar 1*50 für den in Kriegszustand erklärten Bezirk bis auf weitere 
Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt: 
a) Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber 
meinen Anordnungen und Austrägen Folge zu leisten. 
b) Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigen Behörden ijnd Beamten 
zu jeder Zeit vorgenommen werden. 
<?) Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig ausweisen können 
haben im Falle der Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde den in Kriegszustand erklärten 
Bezirk binnen 24 Stunden zu verlassen. 
d) Der Verlans von Waffen, Pulver und Sprengmitteln an Zivilpersonen ist verboten. 
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von mir oder von der 
Ortspolizeibehörde ausdrücklich gestattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt, ohne 
eine solche Erlaubnis zu haben, wird sofort entwaffnet. 
e) Wegen der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verur- 
sachten Schadens verweise ich auf das Gesetz vom 11. Marz 1850 (Geschsamml. S. 199). 
Berlin. 
Der Oberbefehlshaber w den Marken. 
(L. S.) 
ö» VUmrt &. Hartmänn. Jöcrütt 'c. Jturfli 4$' 
Erklärung des Kriegszustandes. 
Verkleinerte Wiedergabe des Originals.
	        
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