Volltext: Der Mühlkreis (1. / 1827)

Verfassung . 
i 65 
sikation erlitt ; denn einzelne Grundholden und Besitzthümer wurden aus dem Komplexualverbande gerissen , und durch Kauf / Tausch / Schenkung re . mit anderen Besitzthümern vereinigt / und daher kommt im Lande ob der Enns überhaupt / und so auch im Mühlkreise durchgehends der zerstreute sitzstand der unterthanigen Entitäten . 
In der späteren Zeit / als sich die administrative fassung mehr entwickelt hatte / trat die Nothwendigkeit ein / doch in gewissen Beziehungen allgemeine 'Anordnungen setzen ; und wir finden daher als die erste / schon vor mehreren Jahrhunderten entstandene Administrations - Linie — die gerichte a ) . Durch diese Behörden wurde die richtsbarkeit nach den geschloffenen Arrondissements zuerstaus - geübt ; aber selbst hierin traten durch die sogenannten Land - gerichtsexemtionen Abänderungen ein / indem manche nien entweder durch Privilegien oder entgeldliche , und un - entgeldliche Erwerbungstitel über die in diesem ment gelegenen Unterthanen oder deren Besihthümer die gerichtliche Herrlichkeit erhielten - und noch gegenwärtig sitzen . Die Ausübung der eivilrichterlichen Macht blieb aber stets in dem Besitze der Grundherren / die Entitäten mochten / wie immer , entlegen seyn ; daher ein Arrondissement für che gar nicht denkbar ist . 
So wie außer dem Landgerichte und außer den Grund - Obrigkeiten keine Behörde für die Verwaltung der tiven Zweige bestand / so war es auch nicht anders thunlich / als daß die Grundobrigkeiten als politische Administrations - Behörden über ihre Unterthanen betrachtet / und verwendet werden mußten ; daher auch alle Geschäfte außer den landge - 
a ) Um 1254 setzte König Ottokar 4 Landrichter über das Land ob der Enns , und zwar zwey jenseits und zwey dießseits der nau . Die herzoglichen allgemeinen Landgerichte litten aber durch Verkaufs Verpfändung und auch durch Schenkungen au stigte Adelige einen großen Abbruch , und die herzoglichen richter verschwinden zuletzt ganz aus der Geschichte . Anstatt rer erschienen Kreishauptleute , welche vorzüglich militärische , aber ^auch bürgerliche Geschäfte zu besorgen Hatten , wie einstens die Stadtrichter , bevor es noch Bürgermeister gegeben hat . ( Kurz's österreichische Militarverfassung S . 323 ; — Kurz's tokar und Albrecht I . ir Thl . S . i6 ) .
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.