gierungs - Stach und Kameral - Gefällen - AdMittisträtor . ün NaZ men der gesperrten Kirchen und aufgehobenen Stifte .
Zum Hetrenstande gehören : die Fürsten Grafen und Freiherren .
Der Ritt er stand ( er entfaltete sich im fünften Jahr^ Hunderte ) führt durchaus das Prädikat von , und erhielt in Oberösterreich 1646 durch Kaiser Ferdinand III . das Prädikat »Edel und gestreng . « Zu den landesfürstlichen Städten und Märkten , oder zum Bürgerstande gehören die Städte : Linz , Steyr , Wels , Gmunden , Enns , Freistadk / Vöcklabruck , Braunau und Scharding , ferner der Markt Ried allein .
Rücksichtlich des Herren - und Ritterstandes enthält^ die allerhöchst sanktionirte Sessionsordnung der zwei öderen tischen Stände des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns vom 28 . Dec . 1702 . ( Linz bei Johann Caspar Leidenmayr 1725 ) im Wesentlichen folgende Bestimmungen : »Der Herren st and zerfällt in drei Classen : in den R u d o l p h i n i f ch e n , st i f t m ä'i fugen und jungen Herrenstand . Zu dem Rudolphinifchett und stiftmäßigen Herrenstande werden nur'jene Geschlechter rechnet , welche nebst der dritten Herrenstandes - Generation'16 Ahnen von altadelicher ) lbkunft zählen , oder in Ermanglung det Ahnenprobe den dritten Grad der Landmannschaft beweisen nen . Zum jungen Herrenstande gehören alle jene Geschlechter / welche weder die 'Ahnenprobe von 16 Ahnen altadelicher Abkunft / noch den dritten Grad der Landmannschaft nachweisen können .
Vom alten Dritterstande gilt das Nämliche , wie bei dem Rudolphinischen und stiftmäßigen Herrenstande , und vom jungen Ritterstande das Nämliche wie vom jungen Herrenstande .
Der Prälatenstand und die Deputirten der Städte re . sitzen beim Landtage und bei anderen ständischen Plenarversammlungen nach ihrem Range , die Herren und ter aber nach dem Alter ihrer Introduktion .
Zur Landmannschaft in Oberösterreich sind folgende schaften erforderlich : i ) er muß ein Landmann von gem Adel seyn ; 2 ) muß er die osterr . Staatsbürgerschaft ben haben ; 3 ) muß die Landmannschaft entweder ererbt seyn / oder es muß bei der Landschaft hierum gegen Entrichtung der vorschriftmäßigen Taxen angesucht werden ; 4 ) soll der mann der Regel nach begütert seyn . Ist diesen Erfordernissen Genüge geleistet , so erfolgt die Einführung in das ständische