Volltext: Neuester Wegweiser durch Linz und seine nächste Umgebung

gierungs - Stach und Kameral - Gefällen - AdMittisträtor . ün NaZ men der gesperrten Kirchen und aufgehobenen Stifte . 
Zum Hetrenstande gehören : die Fürsten Grafen und Freiherren . 
Der Ritt er stand ( er entfaltete sich im fünften Jahr^ Hunderte ) führt durchaus das Prädikat von , und erhielt in Oberösterreich 1646 durch Kaiser Ferdinand III . das Prädikat »Edel und gestreng . « Zu den landesfürstlichen Städten und Märkten , oder zum Bürgerstande gehören die Städte : Linz , Steyr , Wels , Gmunden , Enns , Freistadk / Vöcklabruck , Braunau und Scharding , ferner der Markt Ried allein . 
Rücksichtlich des Herren - und Ritterstandes enthält^ die allerhöchst sanktionirte Sessionsordnung der zwei öderen tischen Stände des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns vom 28 . Dec . 1702 . ( Linz bei Johann Caspar Leidenmayr 1725 ) im Wesentlichen folgende Bestimmungen : »Der Herren st and zerfällt in drei Classen : in den R u d o l p h i n i f ch e n , st i f t m ä'i fugen und jungen Herrenstand . Zu dem Rudolphinifchett und stiftmäßigen Herrenstande werden nur'jene Geschlechter rechnet , welche nebst der dritten Herrenstandes - Generation'16 Ahnen von altadelicher ) lbkunft zählen , oder in Ermanglung det Ahnenprobe den dritten Grad der Landmannschaft beweisen nen . Zum jungen Herrenstande gehören alle jene Geschlechter / welche weder die 'Ahnenprobe von 16 Ahnen altadelicher Abkunft / noch den dritten Grad der Landmannschaft nachweisen können . 
Vom alten Dritterstande gilt das Nämliche , wie bei dem Rudolphinischen und stiftmäßigen Herrenstande , und vom jungen Ritterstande das Nämliche wie vom jungen Herrenstande . 
Der Prälatenstand und die Deputirten der Städte re . sitzen beim Landtage und bei anderen ständischen Plenarversammlungen nach ihrem Range , die Herren und ter aber nach dem Alter ihrer Introduktion . 
Zur Landmannschaft in Oberösterreich sind folgende schaften erforderlich : i ) er muß ein Landmann von gem Adel seyn ; 2 ) muß er die osterr . Staatsbürgerschaft ben haben ; 3 ) muß die Landmannschaft entweder ererbt seyn / oder es muß bei der Landschaft hierum gegen Entrichtung der vorschriftmäßigen Taxen angesucht werden ; 4 ) soll der mann der Regel nach begütert seyn . Ist diesen Erfordernissen Genüge geleistet , so erfolgt die Einführung in das ständische
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.