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B. 3- 47-
Nr. 3528.
D. 6/7. 128.
Nr. 3528.
1. c. Nr. 2823.
1. c. Nr. 3968.
1. c. Nr. 1129.
1130. 1830.
1. c. Nr. 3x67.
1831.
1. c,
, Nr. 761.
1841.
dieses bei den Staatsverhältnissen nicht möglich wäre, den¬
selben doch vollständige Entschädigungen für den Verlust
ihrer Rechte in Form eines Recesses geleistet werden.
Diesem Vortrage wurde in der am 10. October 1829
abgehaltenen Sitzung des vergrösserten Ausschusses fast
einhellig beigestimmt und in diesem Sinne die Majestäts¬
schrift abgefasst.
Noch vor dem Herabgelangen der allerhöchsten Ent-
schliessung erfolgte hierauf in Erledigung des ständischen
Einschreitens vom 14. September 1829 der Finanz ministerial-
Erlass vom 5. November 1829, mit welchem bis zur defini¬
tiven Ausmittlung der Entschädigung ein jährlicher Vor¬
schuss von 200.000 fl. in monatlichen Raten angewiesen
wurde.
Das Verordneten-Collegium bat zwar um Erfolglassung
des Restes jährlicher 15.400 fl., allein das Einschreiten
Ritte keinen Erfolg, sowie die Majestätsschrift, welche mit
allerhöchster Entschliessung vom 6. März 1830 bei der
bereits in Wirksamkeit getretenen Verzehrungssteuer und
den getroffenen Verfügungen zur vollständigen Entschädi¬
gung als unzulässig erklärt wurde.
Die definitive Ermittlung der Entschädigung ist indess
noch nicht erfolgt, dafür aber infolge der allerhöchsten
Entschliessung vom 28. März 1840 die Einleitung getroffen
worden, dass über den Rentenbetmg von 20.000 fl. eine
5 % Staatsschuldverschreibung von 400.000 fl. ausgefolgt und
dem Tilgungsfonde übergeben wurde, der jährliche Ent¬
schädigungsvorschuss somit nur noch 180.000 fl. beträgt.