Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

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1. C. II. 
1. с. 13. 
Nr. 395. 1815. 
К. 5/2. 3. 
Nr. 960. 
1. с. 5. Nr. 1403. 
К. 4. 103. 
Nr. 1851. 
Nrk3gs5 ^8i5 Da jedoch die Ausschreibung nicht sobald eingeleitet 
2234. 1815. werden konnte, so wurde der Kaufschilling' einstweilen ex 
domestico vorg'eschossen, wie dies auch mit jenem für 
1. c. 6. Nr. 872. das Schalk’sche Haus im Jahre 1814 geschehen ist. 
Das Land, in dieser Weise Eigenthümer der vorer¬ 
wähnten Gebäude, bezog davon Wohnungszinse, wofür es 
aber die Reparaturskosten, Steuern und sonstige Lasten 
zu tragen hatte, deren Bestreitung und Verrechnung von 
den Kreisamtsvorständen besorgt wurde. 
Unter den Zinsungen waren auch die für die Gärten 
e. 15/8. 53. 54. begriffen, worüber in den Jahren 1813 und 1815 eigene 
Pachtverträge abgeschlossen wurden. Weitere Ueberlas- 
sungen der Gärten zu Wels und Linz hatten im Jahre 1824 
stattgefunden. 
Das mit allerhöchster Entschliessung vom 10. April 1821 
ausgesprochene AufhÖren aller auf den Objecten der Grund-, 
Urbarial-, Zehent- und Gebäudesteuer lastenden Neben¬ 
gaben nahm auch auf diese Auslagen für die Unterkunft 
der Kreisämter Einfluss, welche infolge der mit obiger 
Entschliessung angeordneten Erhebung mit Insinuat vom 
1. c. Nr. 2095. 10. Juni 1821 als der Staatsverwaltung zuständig erklärt 
wurden. 
Hierauf erfolgte unterm 7. Juni 1824 die allerhöchste 
Genehmigung, dass in Ansehung der Auslagen für die 
Unterbringung der Kreisämter die Majestätsentschliessung 
vom 10. April 1821 in Vollzug zu setzen sei, wqzu von der 
Regierung die Aeusserung ab verlangt wurde, welche 
Landesauslagen auf die Unterkunft der Kreisämter zu Linz, 
Wels und Steyr vom Jahre 1825 an hinwegfallen, dann ob 
die ständische Casse nicht etwa einen oder den andern 
Ertrag für ihre Bedürfnisse verwendet habe? 
Diese Aufklärung wurde gegeben und darin nachge¬ 
wiesen, dass sich die Landschaft nicht nur von den einge¬ 
hobenen Beiträgen nichts angeeignet, sondern nicht einmal 
die diesfälligen Auslagen durch Ausschreibung eingebracht 
habe, dieselbe daher die im Laufe von 10 Jahren ex dome¬ 
stico bestrittene Mehrauslage von 6749 fl. 413/4 kr. W. W. 
und 1506 fl. 58 kr. С. M. als ein Guthaben ansprechen könne. 
Als Erledigung hierauf wurde mit Regierungs-Insinuat 
1. c. Nr. 916. vom I0. April 1825 eröffnet, dass die Hofkanzlei die Aus- 
2291. x 
künfte zur Nachricht genommen habe, der nachgesuchten 
Vergütung der Mehrauslage aber keine Folge geben könne. 
1. c. Nr. 1922. 
1. c. Nr. 2227 
1824.
	        
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