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1. C. II.
1. с. 13.
Nr. 395. 1815.
К. 5/2. 3.
Nr. 960.
1. с. 5. Nr. 1403.
К. 4. 103.
Nr. 1851.
Nrk3gs5 ^8i5 Da jedoch die Ausschreibung nicht sobald eingeleitet
2234. 1815. werden konnte, so wurde der Kaufschilling' einstweilen ex
domestico vorg'eschossen, wie dies auch mit jenem für
1. c. 6. Nr. 872. das Schalk’sche Haus im Jahre 1814 geschehen ist.
Das Land, in dieser Weise Eigenthümer der vorer¬
wähnten Gebäude, bezog davon Wohnungszinse, wofür es
aber die Reparaturskosten, Steuern und sonstige Lasten
zu tragen hatte, deren Bestreitung und Verrechnung von
den Kreisamtsvorständen besorgt wurde.
Unter den Zinsungen waren auch die für die Gärten
e. 15/8. 53. 54. begriffen, worüber in den Jahren 1813 und 1815 eigene
Pachtverträge abgeschlossen wurden. Weitere Ueberlas-
sungen der Gärten zu Wels und Linz hatten im Jahre 1824
stattgefunden.
Das mit allerhöchster Entschliessung vom 10. April 1821
ausgesprochene AufhÖren aller auf den Objecten der Grund-,
Urbarial-, Zehent- und Gebäudesteuer lastenden Neben¬
gaben nahm auch auf diese Auslagen für die Unterkunft
der Kreisämter Einfluss, welche infolge der mit obiger
Entschliessung angeordneten Erhebung mit Insinuat vom
1. c. Nr. 2095. 10. Juni 1821 als der Staatsverwaltung zuständig erklärt
wurden.
Hierauf erfolgte unterm 7. Juni 1824 die allerhöchste
Genehmigung, dass in Ansehung der Auslagen für die
Unterbringung der Kreisämter die Majestätsentschliessung
vom 10. April 1821 in Vollzug zu setzen sei, wqzu von der
Regierung die Aeusserung ab verlangt wurde, welche
Landesauslagen auf die Unterkunft der Kreisämter zu Linz,
Wels und Steyr vom Jahre 1825 an hinwegfallen, dann ob
die ständische Casse nicht etwa einen oder den andern
Ertrag für ihre Bedürfnisse verwendet habe?
Diese Aufklärung wurde gegeben und darin nachge¬
wiesen, dass sich die Landschaft nicht nur von den einge¬
hobenen Beiträgen nichts angeeignet, sondern nicht einmal
die diesfälligen Auslagen durch Ausschreibung eingebracht
habe, dieselbe daher die im Laufe von 10 Jahren ex dome¬
stico bestrittene Mehrauslage von 6749 fl. 413/4 kr. W. W.
und 1506 fl. 58 kr. С. M. als ein Guthaben ansprechen könne.
Als Erledigung hierauf wurde mit Regierungs-Insinuat
1. c. Nr. 916. vom I0. April 1825 eröffnet, dass die Hofkanzlei die Aus-
2291. x
künfte zur Nachricht genommen habe, der nachgesuchten
Vergütung der Mehrauslage aber keine Folge geben könne.
1. c. Nr. 1922.
1. c. Nr. 2227
1824.