XL VIII.
ZWANGSARBEITSANSTALT.
Folgenwichtig für den ständischen Domesticalfond war
die Errichtung der Zwangsarbeitsanstalt, die schon in den
Jahren 1827 und 1828 von Seite der Regierung in An¬
regung gebracht, von den Ständen aber, ohne das Gute
einer solchen Anstalt zu verkennen, damit beantwortet
wurde, dass weder der Domesticalfond Vorschüsse leisten,
noch eine Ausschreibung auf das Concretum stattfinden
könne.
Nichtsdestoweniger wurde nach 5 Jahren infolge aller¬
höchster Entschliessung vom 19. November 1833 die Er¬
richtung dieser Anstalt und deren Herhaltung aus dem
ständischen Domesticalfonde angeordnet.
Die dagegen vorgebrachte Vorstellung vom Jahre 1835
hatte keinen Erfolg und ebensowenig die Bitte an Se. Maje¬
stät, indem mit Entschliessung vom 22. November 1836 das
Inslebentreten der Anstalt anbefohlen wurde.
Gleichen Erfolg hatten die Vorstellungen in den Jahren
1839 und 1840; sie wurden zurückgewiesen.
Die Anstalt blieb und mit ihr dem ständischen Dome¬
sticalfonde die grosse Last der Bestreitung von Auslagen,
die mit dem Nutzen dieser Anstalt in gar keinem Verhält¬
nisse standen.
Das Verordneten-Collegium versuchte es daher noch
einmal, die Befreiung davon zu erwirken, indem es mit Ein¬
schreiten vom 14. April 1848 das Ansuchen stellte, eine
iVnstalt aufzulassen, die ihrem Zwecke schon lange nicht
mehr entsprochen habe.
G. 18. 98.
Nr. 3728. 1827.
3395. 1828.
1. c. Nr. 9. 1834.
1. c. Nr. 1625.
1. c. Nr. 61.
1837.
1. c. Nr. 2390.
1841.
D. x/7. 6.
Nr. 984.