XXI.
HOCHZEITS-GESCHENKE
AN STÄNDISCHE MITGLIEDER UND BEAMTE.
In der Vorzeit war es auch Gepflogenheit, dass von
den Mitgliedern der landständischen Familien bei ihren
Verehelichungen den Ständen sogenannte Ladschreiben
zugeschickt wurden, hieran theilzunehmen, worauf dann
gewöhnlich Geschenke folgten.
o. 14. 1. Aus einem alten Vormerkbuche ist ersichtlich, dass
die Geschenke je nach dem Stande und der Verdienstlich¬
keit dieser Personen bemessen waren, manchmal sehr be¬
deutend, wie im Jahre 1598 bei Gotthard von Starhemberg
mit 3000 fl., im Jahre 1607 bei Georg Siegmund von Lam-
berg mit 1000 Thalern, im selben Jahre bei Ernst von
Möllart, sowie im Jahre 1626 bei Hellmhard von Meggau
und im Jahre 1627 bei Karl von Harrach mit je 1000 fl.
Andere vom Herren- und Ritterstande erhielten mindere
Beträge von 100 Ducaten, 400, 200, 150 fl. u. s. w., auch
statt des Geldes wertvolle Trinkgefässe u. dgl.
Allmählich traten Beschränkungen ein.
b. 3. 51. Nr. 7. Im Jahre 1615, wurde der Beschluss gefasst, derlei
Geschenke nur den um die 1 >andschaft verdienten Standes--
j). i4. 69. mitgliedern zu bewilligen und im Jahre 1656 betrugen die¬
selben beim Herren- und Ritterstande gewöhnlich 150 fl.
b. 3/9. 183. Der Wirtschaftsschluss vom 10. September 1718 führte
eine noch grössere Beschränkung herbei, daher die