Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

G. 16/2. 6g. 
Nr. 3062. 
1. c. 78. 
Nr. 3881. 
1. c. Nr. 38811 
1. c. Nr. 35. 1831. 
— 252 — 
thum und anderseits eine Aufzählung der Hauptursachen 
des sosehr gesteigerten Kostenaufwandes, der darin be¬ 
stand : 
dass in einer kurzen Zeitepoche viele und sehr kost¬ 
spielige Bauten zugleich unternommen wurden, 
dass man von der höchsten Vorschrift vom 22. Februar 
1793 ganz abgewichen sei und Bauführungen zur Erhal¬ 
tung der Schiffbarkeit der Flüsse, die den grössten Theil 
des Aufwandes in Anspruch nahmen, auf das Land ge¬ 
wälzt habe, 
dass die Baupläne nicht wirtschaftlich und dauerhaft 
ausgeführt und kaum hergestellte Bauten in sehr kurzer 
Zeit wieder vernichtet wurden, 
dass endlich die Kosten durch vielfältige Reisen der 
Baubeamten bedeutend vermehrt worden sind. 
Das Verordneten-Collegium erklärte daher, dass bei 
solchen Vorgängen weder das Rustical- Grundbesitzthum, 
noch die ganze Provinz die Last der Wasserbaukosten 
ertragen könne, es sohin, um den Contribuenten die Last 
erträglich zu machen, nothwendig sei, dass sich streng an 
das Normale vom Jahre 1793 gehalten und dem Lande nur 
jener Kostenaufwand aufgebürdet werde, welcher zum 
Schutze ganzer Gemeinden erforderlich sei. 
Hierüber erfolgte ebenfalls keine Erledigung, allein 
aus dem Inhalte des Regierungs-Insinuats vom 31. August 
1830 liess sich das baldige Auf hören der ständischen Bei¬ 
träge zu den Wasserbau-Auslagen erwarten. 
Dies geschah denn auch auf Grund der mit der aller¬ 
höchsten Entschliessung vom 30. October 1830 aufgestellten 
Grundsätze über das künftige Verfahren der Wasserbauten 
und der Bedeckung des dazu erforderlichen Aufwandes, 
wodurch die Grundbesitzer von allen besonderen Wasser¬ 
baubeiträgen befreit wurden. 
Die mit dem Regierungs-Insinuate vom 20. November 
1830 nachgesuchte Eröffnung hinsichtlich der etwa zu tref¬ 
fenden Modalitäten und allfälliger Modificationen der Ge¬ 
schäfts-Manipulation, des Personals und der Gehalte wurde 
damit beantwortet, dass das Verordneten-Collegium über 
die Ausführung der allerhöchsten Anordnung kein Gut¬ 
achten abgeben könne, dass nur noch die Einbringung 
der ausständigen Wasserbaubeiträge erübrige und durch 
die Enthebung von diesem Geschäftszweige weder eine
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.