Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

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der Traun oberhalb Lambach bis zur Einmündung in die 
Donau präliminirten Summe per 15.000 fl. zwei Drittel auf 
den erwähnten Fond beantragt wurden. 
Die dagegen eingebrachte Vorstellung erwirkte die 
Minderung auf ein Drittel unter gleichzeitiger Hinweisung 
auf die von Sr. Majestät sanctionirten Grundsätze, welche 
in Ansehung der künftigen Beitragspflicht die gewünschte 
Abhilfe herbeiführen werden. 
Indess wurden seit dem Jahre 1795 die Wasserbaukosten 
je nach Erfordernis im Wege der Ausschreibung einge¬ 
bracht und zwar anfänglich durch Repartition auf das ge- 
sammte Rustical-Grundbesitzthum nach dem Pfennig-Bei¬ 
trage, in welcher Weise es bis zum Steuer-Provisorium 
verblieben ist, wo die Kosten vom Jahre 1821 ange¬ 
fangen nach dem neuen Steuergulden auf das Rusticale 
der Gemeinden und einzelnen Grundbesitzer angetheilt 
wurden. 
Die Kosten, welche vom Jahre 1793 bis 1815 28.255 fl- 
48 2/4 kr. B. Z. und 33.070 fl. 43 3/4 kr. C. M. betrugen, er¬ 
reichten später von Jahr zu Jahr immer höhere Summen, 
was auch, als es sich im Jahre 1821 um die Auflassung 
mehrerer auf -den Objecten der Grund-, Urbarial- und 
Zehentsteuer lastenden Nebengaben handelte, das Verord- 
neten-Collegium veranlasste, hierin auch die Wasserbau¬ 
kosten einzubeziehen und zu bitten, dass diese Anlage, 
welche seit einigen Jahren auf Stromregulirung zur Er¬ 
haltung der Schiffahrt dem Lande aufgebürdet wird und 
diesem in den letzten drei Jahren jährlich 133.000 fl, kostete, 
aufgehoben und auf den Staatsschatz, weil dahin gehörig, 
übernommen werde. 
Hierauf erfolgte keine Erledigung; im Gegentheil 
wurde von der Regierung im Jahre 1827 die Frage 
aufgeworfen: „worauf sich die Uebung der Reparti¬ 
tion der Wasserbau-Auslagen bloss auf das Rusticcile 
gründe?” 
Die Beantwortung dieser Frage geschah auf Grund 
des Landtagsschlusses vom 15. October 1828. 
Sie enthält einerseits nebst der Auszeigung der seit 
dem Jahre 1793 bis zum Jahre 1827 aus dem Wasser- 
baufonde bestrittenen Auslagen die Nachweisung über 
die auf gesetzliche Bestimmungen gegründete Anthei- 
lung der Wasserbaukosten auf das Rustical-Grundbesitz- 
G. 2. 27. 
Nr. 3476. 
G. 16/2. 44. 
Nr. 2263. 1828. 
K. 4. 103. 
Nr. 1851. 
1. c. Nr- 2og6. 
G. 16/2. 44, 
Nr. 2230. 
B. 2. 33. 
Nr. 3704. 
G. 16/2. 44. 
Nr. 2263. 1828.
	        
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