Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

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G. 16. 65. 
Nr. ,3914. 
G. 16/2. 37. 
G. 16. 317. 
Nr. 1198. 1805. 
G. 16. 334. 
Nr. 1718. 1805. 
G. 16. 317. 
Nr. 2365. 1805. 
G. 16/2. 3. 
1. c. 13. 
G. 16. 23. 1815. 
G. 16/2. 35. 
Nr. 1361. 
Begleichung vom November 1820 an für alle Wasserbau- 
Auslagen eine abgesonderte Cassa- und Buchführung an¬ 
geordnet wurde. 
Die von der ständischen Buchhaltung besorgte C011- 
tirung des ständischen Wasserbaufondes sollte im Jahre 
1826 an die Staatsbuchhaltung übertragen werden, allein 
sie unterblieb über die erhobene Einwendung, dass, weil 
die Wasserbaukosten zu den Landesauslagen gehören, den 
Ständen daher auch das Recht zur Respicirung derselben 
zustehe. 
Verhandlungen über die Ausführung und Beitrags¬ 
pflicht bezüglich des Hufschlages führen auf das Jahr 
1805 zurück. 
Es handelte sich damals um die Uebernahme der bei 
dem Wasserbau in der Ortschaft Schaden erforderlichen 
Auslagen von 1339 fl. Sl/2 kr. auf den Landesfond, die 
von der Regierung verlangt wurde. 
Da jedoch dieser Wasserbau wegen Herstellung des 
Treppelweges auch zugleich zum Nutzen der Schiffahrt 
geführt wurde, so glaubte das Verordneten-Collegium, wo 
nicht die Hälfte, so doch ein Drittel dieser Auslagen vom 
Aerar ansprechen zu können. 
Als Erledigung hierauf erfolgte die Mittheilung einer 
Abschrift des Hofkammerdecrets vom n. Juli 1805 mit der 
Aufklärung, was unter Hufschlägen zu verstehen sei, und 
mit der Bestimmung, dass dem Bancalärar in Fällen 
der Hinwegreissung derselben nur ihre Zurücklegung 
obliege, nicht aber die Schützung der Ufer oder deren 
Verlegung in den Fluss, welche Auslagen das Land zu 
tragen habe. 
Unter Berufung auf diese Verordnung wurde im Jahre 
1807 die Herstellung einer Hufschlagmauer im Engelszeller 
Bezirke dem Landes-Wasserb¿iufonde zugedacht, von den 
Verordneten jedoch, weil zur Förderung der Schiffszüge, 
abgelehnt und im Jahre 1808 als dem Bancalärar zuständig 
erklärt. 
Aehnliches geschah im Jahre 1815, wobei wie im 
Jahre 1808 ein ständischer Verordneter commissionell inter¬ 
venirte. 
Auch im Jahre 1827 sollte der Landes -Wasserbaufond 
mit einem namhaften Betrage in das Mitleiden gezogen 
werden, indem von der zur Sicherung der Schiffahrt auf
	        
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