Volltext: Historische Ephemeriden über die Wirksamkeit der Stände von Österreich ob der Enns

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13. i5- iig. Nr. 3. Ein ähnliches Einschreiten richtete .der Magistrat un¬ 
mittelbar an die Verordneten: „ein löbliches Exercitium 
durch Willfahrung der Bitte wieder möglich zu machen, 
woran der Adel selbst bisher Antheil genommen habe,” 
l. c. Nr. 2. und der Landeshauptmann unterstützte diese Bitte. 
Die Stände jedoch erwiderten dem Landeshauptmanne 
i). 15.119.Nr.4- durch ihre Verordneten mit Schreiben vom 19. Mai, dass 
sie wohl das Löbliche eines solchen Exercitiums anerkennen, 
nichtsdestoweniger aber sich dagegen erklären müssen: 
„weillen der vom schiessen ergehende khnall, sowohl 
„der rathsstuben als denen Zwinger Zimern, so für einen 
„auss deren Herrn Verordneten Zur wohnung deputirt, gar 
„zu nahet vnd beschwerlich ist, sonderlich aber bey weh¬ 
renden raths Sessionen sich gar nie schicken, wie auch 
„ohne gefahr nit sein, vnd also die loebl. Stendt nit weniger 
„vrsach, sich darüber zu beschweren, alss etwo bei1 der 
„vorigen Schiessstatt beschehen, haben wurden.” 
Gleichzeitig baten sie um Einstellung des bereits im 
Stadtgraben vor dem Landhause begonnenen Baues, was 
bewilligt wurde. 
1. c. Nr. 5. Die hierauf von dem Stadtmagistrate bei dem Landes¬ 
hauptmanne vorgebrachte weitere Bitte und die wiederholt 
1. c. Nr. 6. ablehnende Erklärung der Verordneten hatten die Vor- 
1. c. Nr. 7. 8. 9. nähme einer commissionellen Besichtigung zur Folge und 
1. c. Nr. 10-13. führten im Verlaufe der darüber gepflogenen Verhand- 
1. c. Nr. 14. lungen zu einem Vergleichsantrage zwischen den drei 
oberen Ständen und dem Linzer Magistrate, über dessen 
Ratification jedoch nichts vorliegt, so dass es zweifelhaft 
ist, ob die Schiesstätte im Stadtgraben vor’ dem Landhause 
wirklich bestanden habe. Aber auch für den Fall des wirk¬ 
lichen Bestehens kann dieselbe wohl kaum länger als ein Jahr 
r>. 15. 123. gedauert haben, da die Verordneten schon im April 1641 
den Linzer Magistrat um die Abtragung der bei der Land¬ 
hausbrücke aufgeführten Mauer angiengen, zumal dieselbe 
die Sicherheit des Landhauses gefährde und wegen der 
anderwärts hin transferirten Schiesstätte ohnehin nicht 
mehr nothwendig sei. 
d. 15.119. Nr. 4. Aus der vorerwähnten Erwiderung der Verordneten 
vom 29. Mai 1638 geht hervor, dass jener Theil des Land¬ 
hauses, welcher gegenwärtig den Präsidialtract bildet, einem 
jeweiligen ständischen Präsidenten, nämlich dem Verord¬ 
neten des alten Herrenstandes als Wohnung eingeräumt war.
	        
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