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wie im Deutschen Reiche, gibt es in Österreich nicht. So—
weit es sachlich möglich ist, werden jene kleineren Erfin—
dungen, die im Deutschen Reiche als Gebrauchsmuster
geschützt werden, in Österreich auf die Patentierung ver—
wiesen — die Hauptmenge bleibt jedoch bei uns schutzlos.
Nur ein kleiner Teil derselben kann in HÄsterreich durch
Musterschutz wirklich geschützt werden, weil eben die
Wirkungsweise für den Schutz außer Betracht bleiben muß.
Auf den Musterschutz hat nur derjenige Anspruch,
der ein Muster entweder selbst oder durch einen anderen
für eigene Rechnung ursprünglich zustande
gebracht hat. Er kann dieses Recht auf andere über—
tragen. Bis zum Beweise des Gegenteiles gilt der An—
melder des Musters als dessen wirklicher Eigentümer.
Der Musterschutz wird durch Anmeldung bei der
Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie, in deren
Bezirk der Schutzwerber wohnt (Burgenländer in Wien,
ebenso Ausländer, für die ein inländischer Vertreter vor—
geschrieben ist), erworben.
Der Schutz dausert ein, zwei oder drei Jahre und
muß bei der Anmeldung für eine bestimmte Zahl von
Jahren erworben werden. Eine Verlängerung findet nicht
statt. Um den Schutz muß angesucht werden,
bevor ein nach dem Muster erzeugter
Gegenstandinden Verkehr kommt. —
Die Anmeldung von Mustern.
Die zu schützenden Muster sind in je einem Exemplar
zu hinterlegen. Wird ein zweites beigelegt, so erhält es
der Einreicher mit dem Registrierungszertifikat zurück.
Auch bildliche Wiedergaben koͤnnen an Stelle des Musters
selbst hinterlegt werden (z. B. Zeichnungen, Photo—
graphien). Die Muster können offen oder unter Verschluß
überreicht werden. In letzterem Falle werden sie nach
Ablauf eines Jahres amtlich geöffnet.
Wer nicht in Wien wohnt, kann um die Registrierung
auch schriftlich (GGesuchstempel 8 1. —) ansuchen.
Für den Musterschutz gelten die Bestimmungen des
Pariser Unionsvertrages (siehe Seite 71) bezüglich der
Priorität, jedoch beträgt die Frist nur vier Moönate.