Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

§11. Die autonome Gemeinde (Aljama) 
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gewöhnlich vor dem allgemeinen Landgericht unter dem Vorsitz des 
„Bajulus“ oder des Richters, des „Alcaide“, verhandelt; zuweilen wur 
den zu diesem Richterkollegium auch Juden als Beisitzer zugelassen, 
insbesondere bei Prozessen, in denen die jüdischen religiösen Bräuche 
eine Rolle spielten. Die von einem Christen gegen einen Juden vorge 
brachte Beschuldigung galt nur dann als erwiesen, wenn sie von zwei 
Zeugen, einem Juden und einem Christen, bekräftigt wurde. Der Jude 
sprach seinen Eid über der Gesetzestafel und nicht über dem „Buche 
der Verfluchung“ — dem biblischen Kapitel mit dem Register der die 
Abtrünnigen bedrohenden Flüche —, wie dies sonst an vielen Orten 
zur Demütigung der jüdischen Prozeßbeteiligten Brauch war. Ver 
boten war es, einen Juden wegen Geldforderungen an einem Sabbat 
oder Feiertage vor Gericht zu zitieren oder zu verhaften; die wegen 
solcher Sachen in Haft Befindlichen wurden jeden Freitag Morgen 
wie auch am Vorabend anderer jüdischer Feiertage freigelassen unter 
der Bedingung, daß sie nach Ausgang des Feiertages freiwillig ins 
Gefängnis zurückkehrten. 
Trotz der häufigen Einmischung des Königs und seiner Beamten 
in die Angelegenheiten der Selbstverwaltung bot diese den Volksfüh 
rern dennoch genügenden Spielraum zur Ausgestaltung einer festen 
inneren Gemeindeorganisation. Der König wies auch seine Beamten 
wiederholt an, die jüdische Autonomie in jeder Weise zu schützen 
und der Autorität der Gemeinderäte Geltung zu verschaffen (so war 
namentlich die Ehre der Gemeinderatsmitglieder durch verschärfte 
Sanktionen unter besonderen Schutz gestellt). Indessen war die Re 
gierung hierbei, wie kaum hervorgehoben zu werden braucht, weniger 
auf die nationalen Interessen der Juden als vielmehr auf ihre eigenen 
fiskalischen Vorteile bedacht. Wie bereits oben erwähnt, war die Al 
jama für den König nur ein Werkzeug, um die verschiedenartigsten 
Abgaben aus der jüdischen Bevölkerung auszupressen, sowie ein Mittel 
zur Durchführung von allerhand finanziellen Transaktionen. Je weit 
gehender nämlich die Gewalt der Gemeinderäte war, um so leichter 
konnten mit ihrer Hilfe die Steuern und außerordentlichen Abgaben 
eingetrieben werden. So enthalten denn auch die amtlichen Urkunden 
jener Zeit vornehmlich Steuerabrechnungen zwischen König und Ge 
meinde sowie die darauf bezügliche Geschäftskorrespondenz. Bald 
melden Abgeordnete der einzelnen Gemeinden oder ganzer Bezirke ihr 
Erscheinen bei Hofe an, zwecks Vorlegung von Rechenschaftsberich
	        
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