Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

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Die Juden im christlichen Spanien (XIII. Jahrhundert) 
mit dem hebräischen Ausdruck „Tecana“ („Takana“) zu bezeichnen 
pflegte. So wird in den königlichen Dekreten den Gemeinderäten nicht 
selten vorgeschrieben, über Gesetzesübertreter oder über säumige 
Steuerzahler den Bannfluch (in den Akten: „Cherem“ und „Nidduj“, 
spanisch „Alatma“ vom Worte „Anathema“) zu verhängen. Dies hin 
derte indessen den König nicht, die Verurteilten, die unter seiner be 
sonderen Protektion standen, in den vorigen Stand wieder einzusetzen 
und von den Gemeinden zu verlangen, daß sie die Exkommunizierten 
aus der Andachtsgemeinschaft nicht ausschließen und sie auch sonst 
nicht der Ächtung preisgeben. Es kam auch vor, daß der König seine 
Favoriten zum Zeichen besonderer Gunst von der Wirkung der 
„Tecana“ oder des „Cherem“ im voraus eximierte. 
Eine weitgehende Autonomie, die aber gleichfalls im freien Er 
messen des Königs ihre Schranke fand, wurde den Aljamas auf dem 
Gebiete der Rechtspflege eingeräumt. Streitsachen zwischen Juden 
mußten von dem jüdischen Gericht und nach jüdischem Recht ent 
schieden werden, aber auch Prozesse zwischen Juden und Christen 
konnten auf deren Wunsch vor jüdischen Richtern ausgetragen wer 
den. Das Richterkollegium setzte sich aus dem Rabbiner und drei von 
dem Gemeinderate ernannten „Dajanim“ zusammen, zu denen sich in 
wichtigeren Fällen auch noch Beisitzer gesellten, so daß der Gerichtshof 
dann im ganzen aus zehn Personen bestand. Dieses Gericht war sowohl 
für zivil- wie für strafrechtliche Sachen zuständig (im letzten Falle 
nur, soweit sie Juden betrafen). Für schwerere Kriminalverbrechen 
war eine kompliziertere Prozeßordnung vorgesehen: der vollzählige, 
zehngliedrige Gerichtshof verhandelte im Beisein des Bajulus und be 
kräftigte bei der Schuldigsprechung seine Entscheidung durch einen 
Eid, worauf der Bajulus das Urteil sprach, das auch auf Todesstrafe 
lauten konnte. Ein solches Prozeßverfahren war z. B. für Gemeinde 
mitglieder von lasterhaftem Lebenswandel vorgeschrieben, denen die 
Ältesten Unredlichkeit zur Last legten oder als Denunzianten („mal 
sin“, wie der hebräische Ausdruck in den amtlichen Urkunden 
lautet) bloßstellten. Indessen mischte sich der König nicht selten 
auch in die autonome Gerichtsbarkeit ein, indem er die rechtskräftig 
gewordenen Urteile wieder außer Kraft setzte und sogar auf die Zu 
sammensetzung des Gerichts durch Ernennung ihm gefälliger Richter 
Einfluß nahm, was freilich auf den energischen Widerstand der Ge 
meinderäte stieß. Streitsachen zwischen Juden und Christen wurden
	        
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