Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Vermehrung des Bibliotheksbestandes. 
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Kunst. 1 ) Die Zusendung der Pflichtexemplare, welche die Porto 
freiheit genießt, hat bei periodischen Druckschriften in den regel 
mäßigen Zeitabschnitten ihres Erscheinens, bei anderen Druck 
schriften aber binnen längstens acht Tagen, von der Ausgabe der 
Schrift an gerechnet, zu geschehen und es obliegt die Pflicht 
der Abgabe zunächst dem Verleger, bei jenen Werken aber, auf 
welchen ein gewerbsmäßiger Verleger nicht oder fälschlich ge 
nannt ist, oder welche im Auslande verlegt werden, dem Drucker. 
Die Portofreiheit erstreckt sich sowohl auf die Brief- als auf die 
Fahrpost und auf die allenfalls verlangte Recommandation (H. 
M. E. 22. Mai 1853, Z. 6966 Pr.), dann auf die Rücksendung 
der Empfangscheine und Pflichtexemplare selbst. (M. E. 8. Oct. 
1853, R. Gi. B. Nr. 211.) Der Empfang der Pflichtexemplare 
ist auf Verlangen den Parteien auf den von diesen selbst beizu 
bringenden Empfangscheinen unter Beifügung des Zeitpunktes 
der Übernahme zu bestätigen. Die Pflichtexemplare dürfen nicht 
defect, beschädigt oder von minderer Beschaffenheit als die zum 
Verkaufe bestimmten Exemplare sein. Auch von Werken beson 
derer kostspieliger Ausstattung müssen Pflichtexemplare abgege 
ben werden, doch steht es dem Verleger, bez. Drucker frei, um 
eine 50perc. Vergütung von dem ursprünglichen Pränumerations 
oder Ladenpreise bei der Statthalter ei oder Landesregierung ein 
zuschreiten, welche über den Pall nach Einvernehmung der 
Handels- und Gewerbekammer entscheidet. Die Unterlassung 
der Abgabe der Pflichtexemplare wird mit einer Geldstrafe von 
5 bis 50 fl. geahndet, deren Erlag jedoch von der Pflicht zur 
Ablieferung des Pflichtexemplares nicht befreit. Auf den Bezug 
eines Exemplares von einer verbotenen oder zur Vernichtung 
bestimmten Druckschrift haben die Bibliotheken kein Recht. 
(G. 17. Dec. 1862.) 
Auch die k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien hat zu 
folge St. H. C. D. vom 1. Febr. 1823, Z. 998, wie eine Privat 
druckerei die Pflichtexemplare abzuliefern, wobei nur jene Werke 
ausgenommen sind, von welchen die Abgabe eines Pflichtexem 
plares aus Staats- oder Polizeirücksichten unstatthaft ist. Diese 
Anordnung wurde seither mehrmals erneuert. Über Verordnung 
des Finanz-Ministeriums vom 26. Febr. 1855, Z. 16350, hat sie 
von den bei ihr für Private in Druck gelegten Werken die vor 
1 ) Die Frage, ob auch von Photographien Pflichtexemplare abzuliefern 
seien, wurde von Seite des Gerichtes in allen drei Instanzen bejaht. (Pol. Min. 
E. 14. Juni 1863, Z. 3473.)
	        
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