Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Vermehrung des Bibliotheksbestandes. 
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von der Akademie der Wissenschaften in Krakau (Note d. Aka 
demie in Krakau v. 4. Aug. 1875, Z. 165) deren Druckschriften. 
Die Stud.-Bibl. in Grörz erhält die bei den Sicherheits 
behörden und Staatsanwaltschaften hinterlegten Pflichtexemplare 
von den in Triest und Istrien erscheinenden Druckschriften (wobei 
die aus amtlichen Gründen zurückbehaltenen ausgenommen sind) 
unter der Bedingung, dass sie in jenem Falle, als sie zum Amts 
gebrauche benöthigt werden, jederzeit zur Verfügung zu stellen 
sind. (Ob. Pol. B. 20. Mai 1854, Z. 6087; Just. Erl. 17. April 
1863, Z. 2714, u. Poliz.-Minist. 2. Mai 1863, Z. 2515.) Diese 
Werke werden ihr von der Statthalterei in Triest zugestellt, an 
welche sie zu diesem Zwecke halbjährig von den Staatsanwalt 
schaften einzusenden sind. (Ob. Pol. B. 7. Juli 1854, Z. 9047.) 
Die Stud.-Bibl. in Olmütz hat Anspruch auf das erste ver 
fügbare Probeexemplar (Pflichtexemplar) von den in Schlesien 
verlegten oder gedruckten Werken. (Ob. Pol. B. 7. Juli 1854, 
Z. 9047.) 
3. Pflichtexemplare. Die Universitäts- u. Studienbibliotheken 
haben als Landes- oder Provincialbibliotheken die Pflichtexem 
plare mit gewissenhafter Sorgfalt aufzunehmen und ganz besonders 
jene Druckschriften zu sammeln und geordnet aufzubewahren, 
welche die politische und Kirchengeschichte, die gesammte geistige 
Bewegung im Gebiete der Kunst, der Wissenschaft und des ge 
selligen Lebens, die Natur und deren Erzeugnisse ihres Landes 
gebietes behandeln. Es ist hiebei stets im Auge zu behalten, 
dass solche Schriften für die historische Beurtheilung der Zeit, 
aus welcher sie stammen, in späterer Zeit von großem Werte 
sein werden. Solche Schriften bilden einen charakteristischen 
Bestandteil der bibliotheca patria. (U. M. E. 6. Juni 1857, Z. 9631.) 
Durch diese auf das Pressgesetz sich stützende Anordnung hat 
der Staat die Sammlung und Aufbewahrung der vaterländischen 
Literatur in den Universitäts- und Studienbibliotheken organisiert. 
Die Anordnung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an 
alle Universitäts- und Studienbibliotheken besteht erst seit dem 
Anfänge unseres Jahrhunderts. Während noch im Anfänge des 
J- 1781 ein Antrag des innerösterreichischen Guberniums auf 
Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Grazer Bibliothek von 
der Stud.-Hof-Commission als eine fiscalische Belastung des Buch 
druckergewerbes abgelehnt wurde (St. H. C. 15. Jänner 1781, 
Z. 70), erfloss doch schon am Ende desselben Jahres mit Decrete 
v. 21. December für Böhmen die Verordnung, dass von allen 
neu gedruckten Schriften künftig ein Exemplar an die Universi
	        
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