Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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Erlass der k. k. n. oe. Statthalterei an die k. k. Polizeidirection in Wien 
vom 14. Mai 1877, Z. 2470 Pr. 
Ueber ein im kurzen Wege gestelltes Ansuchen wird die k. k. Polizei- 
Direction aufgefordert, der Vorstellung der hiesigen k. k. Universitätsbibliothek 
zur Controlle der richtigen Abgabe der Pflichtexemplare eine Abschrift des bei 
der Polizeidirection vorhandenen Verzeichnisses der im Wiener Polizeirayon er 
scheinenden periodischen Blätter mitzutheilen. 
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus u. Unterricht vom 19. Mai 1877, 
Z. 4929, an die Statthalterei in Brünn. 
Nach dem Anträge des Landesschulrath es wäre der Besuch der Olmützer 
Studienbibliothek durch Schüler der dortigen Mittelschulen dadurch zu be 
schränken, daß die Directoren den Schülern Erlaubnißsclieine auszustellen haben, 
weil im gegentheiligen Falle (Zulassung des Bibliotheksbesuches auf Grund 
günstiger Semestralzeugnisse) die Beurtheilung der Würdigkeit des Schülers 
den Bibliotheksbeamten anheimgestellt würde, in deren Sphäre sie nicht gehört 
und deren Geschäfte dadurch nur vermehrt werden würden. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht 
vom 1. Juli 1877, Z. 10541. 
„Ich finde mich bestimmt anzuordnen, daß die von den Universitätsbiblio 
thekaren für Besetzung von Amansuensis-, Scriptor- und Custosstellen erstatteten 
Vorschläge künftighin von der Landesstelle unmittelbar dem Unterrichts 
ministerium vorgelegt werden, während für die Besetzung der Bibliothekarstellen 
die mit Ministerial-Erlaß vom 1. März 1870, Z. 7330, getroffenen Bestimmungen 
in Kraft zu bleiben haben.“ 
Mit Decrete vom 20. Juli 1877, Z. 22178, interpretirte die k. k. n. oe. 
Statthalterei obigen Erlaß in der Weise, „daß die Besetzungsvorschläge für die 
Amanuensis-, Scriptor- und Custosstellen künftighin von den Vorständen der 
k. k. Universitätsbibliotheken unmittelbar an die Landesstelle zu erstatten und 
von dieser wie bisher direct dem Unterrichtsministerium vorzulegen sind.“ 
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht 
vom 4. August 1877, Z. 10824, 
•enthält die Verordnung, daß die Studienbibliothek in Görz täglich (mit Ausnahme 
der Sonn- und Feiertage) von 11—12 Uhr Vormittags und außerdem Mittwoch 
und Samstag Nachmittag eine Stunde für das Publicum geöffnet wird. — Die 
Bemuneration des provisorischen Scriptors wird von 400 auf 200 fl. reducirt. 
Note der k. k. Polizei-Direction in Wien vom 18. August 1877, 
Z. 41546/P. B. III., an die k. k. Universitätsbibliothek daselbst. 
In Erwiderung . . . beehrt man sich der löblichen k. k. Universitäts 
bibliothek mitzutheilen, daß man dem wohldortigen Ansinnen bezüglich der 
Ueberlassung von Copien der beiden h, a. Verzeichnisse über die in Wien 
erscheinenden periodischen und der nichtperiodischen Druckschriften unter 5 
Druckbogen nach Ablauf jeden Vierteljahres entsprechen wird. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom 
17. Jänner 1878, Z. 747* an den Vorstand der Universitätsbibliothek in Wien. 
Dr emeritirter Professor . . ., welcher mit der Bearbeitung des 
zweiten Bandes seines Werkes .... beschäftigt ist, hat das Ansuchen gestellt,
	        
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