Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
Einer verständigen Wahl der Privatlectüre wird es gewiß förderlich sein, 
wenn die Lehrkörper diejenigen Werke, welche den Zöglingen besonders em 
pfohlen werden, und die in den öffentlichen Bibliotheken vorhanden sind, in 
Verzeichnisse zusammenstellen, die in der Lehranstalt zur Einsicht aufliegen 
und wenn die Fachlehrer die erforderlichen Erläuterungen hiezu geben» 
Behufs Verfassung dieser Verzeichnisse werden die Directoren und Pro 
fessoren der Lehrerbildungsanstalten gewiß die Mühe nicht scheuen, auf kurzem 
Wege mit den Vorständen der öffentlichen Bibliotheken das Einvernehmen zu 
pflegen. 
Ich ersuche die k. k. Landesschulbehörde, von Voranstehendem die Di- 
rectionen von Lehrerbildungsanstalten an Orten, wo öffentliche Bibliotheken 
sich befinden, zur Darnachachtung in Kenntniß zu setzen und das etwa weiter 
Erforderliche zu veranlassen. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom 
9. Jänner 1877, Z. 866. 
Da die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen es außer Zweifel 
gestellt haben, daß die Universitätsbibliotheken mit ihren bisherigen Dotationen 
das Auslangen nicht finden können, so finde ich mich bestimmt, als ordentliche 
Dotation in Wien 15000 fl., in Prag 12000, Krakau und Lemberg, Graz, Inns 
bruck, Czernowitz (je) 8000 fl. in Aussicht zu nehmen und E . . . demnach 
zu ermächtigen, diese Dotationsziffer in das Präliminare . . . einzustellen. 
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht v. 28. Febr. 1877, 
Z. 2768 (Decret der k. k. n. oe. Statthalterei, 17. März 1877, Z. 6584). 
Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem hohen Erlasse 
vom 23. Februar d. J., Z. 2763 .... eröffnet, daß für die Verwendung der, 
der Bibliothek auf Grund der Allerh. Entschließung vom 15. September 1862 
jährlich zufließenden Matrikelgelder die mit Ministerial-Erlaß vom 6. März 1864, 
Z. 2130, genehmigten Bestimmungen auch in Zukunft zu gelten haben. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht yom 27. März 1877, 
Z. 4331, an die n. oe. Statthalterei. 
In Erledigung des Berichtes . . . bewillige ich zur Begleichung der aus 
Anlaß der Umbindung des Hauptkataloges der . . . Bibliothek erwachsenen 
Kosten den Betrag von 108 fl., sowie dem Custos . . . anläßlich des Umschreibens 
der abgenützten Theile dieses Kataloges eine Remuneration von 100 fl. ... . 
Hievon wollen E . . , den . . Bibliothekar mit dem Beifügen in die 
Kenntniß setzen, zur Bestreitung von Auslagen, welche nicht aus der ordentlichen 
Bibliotheksdotation bestritten werden sollen, künftighin vorher die h. o. Bewilligung 
einzuholen. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht 
yom 16. April 1877, Z. 5625. 
In Erledigung . . . finde ich anzuordnen, daß . . . die Universitäts 
bibliothek (in Prag) an allen Werktagen sowie an den Ferialtagen mit Aus 
nahme der gesetzlichen Bibliotheksferien, durch sieben Stunden im Tage offen 
zu halten ist, welche der akademische Senat im Einvernehmen mit dem Biblio 
thekar zweckmäßig zu vertheilen haben wird.
	        
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