Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
Erlass der Stud. Hof-Comm« rom 2. März 1846, Z. 1676. 
Laut Berichtes des ehern, steierm.-kärnt. Guberniums vom 13. Aug. 1806, 
Z. 15.479 hat Graf Peter Goess seine Bibliothek an die Lycealbibliothek zu 
Klagen für t zum gemeinnützigen Gebrauch überlassen. 
Deeret der Stud. Hof-Comm. vom 2. Jänner 1847, Z. 9602, 
bewilligt für die Verfassung des neuen alphabetischen Kataloges an der Wiener 
Universitäts-Bibliothek die Bestreitung der Auslagen in der Art, daß 160 fl. für 
Papier und Kastrieren und für das Schreiben des Kataloges von an der Biblio 
thek angestellten Individuen in den freien Stunden eine Remuneration von 600 fl. 
(Jedem 200 fl.) und 125 fl. für das Einbinden aus dem Studienfonde anzu 
weisen sind. 
Erlass der k. k. Stud. Hof-Comm. yom 1. April 1848, Z. 2284/542. 
Durch die erfolgte Aufhebung der Censur sind auch die Vorschriften wesent 
lich geändert, welche bisher in Bezug auf das Verbot, gewisse Bücher in die Lesesäle 
der öffentlichen Bibliotheken hinauszugeben, bestanden haben. Nunmehr hat zur 
Richtschnur zu dienen, daß -wissenschaftliche Werke, wenn sie auch bisher ver 
boten waren, unbedenklich auszufolgen sind und nur offenbar unsittliche oder 
irreligiöse Werke, wie auch jene, welche zur Nichtbeobachtung der Gesetze auf 
reizen, zu verweigern sind. 
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen. Vom Mini 
sterium für Cultus und Unterricht. Wien 1849. 
(Neuer Abdruck vom Jahre 1875) Seite 208 und 209. 
1. Ueber alles der Schule zu ihrem Zwecke übergebene Eigenthum, 
z. B. Wandkarten, Bibliothek, physikalische Apparate, Naturaliencabinet, hat 
der Director die Oberaufsicht. 
2. Solche Lehrmittelsammlungen, welche für einen bestimmten Lehr 
gegenstand gehören, oder an das Locale einer Klasse gebunden sind, hat er, 
im ersten Falle einem Lehrer jenes Faches, im zweiten dem Klassenlehrer der 
betreffenden Klasse zur verantwortlichen Beaufsichtigung zu übergeben (§ 55, 
2 und 8). Ueber die zum allgemeinen Gebrauche bestimmten Sammlungen, als 
Bibliotheken u. dgl., hat er selbst die Aufsicht und Verantwortlichkeit, doch 
steht es ihm zu, diese an einen andern Lehrer, unter dessen ausdrücklicher 
Zustimmung, zu übergeben. Er hat für die Anfertigung eines genauen Inventariums, 
Bibliothekskataloge u. a. Sorge zu tragen, und ist so berechtigt wie verpflichtet, 
über Mängel in dem Vorhandenen die geeigneten Anzeigen und Anträge zu 
machen. 
§ 55. 
1. Die oberste Aufsicht über alle Sammlungen von Lehrmitteln eines 
Gymnasiums ist die Pflicht des Directors. (§ 109, 6.) 
4. Dringend wünschenswerth ist, daß an jedem Gymnasium eine Bibliothek 
bestehe und eine regelmäßige Erweiterung erfahre; in derselben sind zwei 
Abtheilungen zu unterscheiden, eine Bibliothek für die Lehrer und eine Biblio 
thek für die Schüler. 
5. In die Bibliothek für die Lehrer sind vornehmlich solche Schriften 
anzuschaffen, welche die Lehrer zum Fortschreiten in ihrer Wissenschaft und 
zum gründlichen Betreiben des Unterrichts gebrauchen, und welche doch die
	        
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