Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
Decret der k. k. Stud. Hof-Comm. vom 4. Februar 1834, Z. 5701, an alle 
Reg*, und Gubernien. 
Seine Majestät geruhten zu Folge a. h. Entschließung vom 21. v. J. 
zu befehlen, daß künftig keine Anträge über Gegenstände, welche eine eigene 
Verhandlung erheischen, z. B. über Erhöhung der jährlichen Dotation, die An 
weisung eines Naturalquartiers in einem Bibliotheksgebäude, Vermehrung des 
Bibliothekspersonales u. s. w. in die Jahresberichte über den Stand der Biblio 
theken aufgenommen werden. 
Um übrigens eine Gleichförmigkeit in Erstattung der Hauptberichte über 
den Zustand der Bibliotheken zu erzielen und damit sie dem beabsichtigten 
Zwecke mehr entsprechen, findet die Stud. Hof-Comm. mit Beziehung auf die 
Verordnung vom 7. Oktober 1814, Z. 1913, und vom 25. April 1817, Z. 606,*) 
zu erinnern, daß diese Berichte genau nach der in dieser Verordnung vorge 
schriebenen Form verfaßt und alle dort ausgezeichneten Rubriken vollständig 
ausgefüllt werden müssen. 
Die Regierung (Gubernium) hat den zur Erstattung dieses Berichtes fest 
gesetzten Termin, nämlich bis Ende November, unabweichlich einzuhalten und 
darüber zu wachen, daß die einzelnen Zustandsberichte genau nach den vor 
geschriebenen Rubriken, ohne fremdartige Materien, ohne Versetzung der in 
eine bestimmte Rubrik gehörigen Gegenstände genau und vollständig abgefaßt, 
auch dann erst hieher vorgelegt werden, wenn sie von der Regierung (Guber 
nium) vorher geprüft und anstandslos befunden worden sind. 
Bei Vorlegung dieser ordnungsmäßig abgefaßten Berichte hat die Landes 
stelle auch ihr eigenes Urtheil über den Stand der Bibliotheken und insbesondere 
über der Fleiß und die Leistungen des Bibliothekspersonales beizufügen. 
Ueberdieß muß noch bemerkt werden: 
1. Daß die in der ersten Rubrik während des Jahres Statt gefundenen Ver 
änderungen im Personalstande bestimmt ersichtlich zu. machen sind. 
2. Daß bei der Schilderung des Zustandes der Bibliothek auch die 
Totalzahl aller in der Bibliothek vorhandenen Bände, und welchen neuen 
Zuwachs an Bänden die Bibliothek hatte, anzugeben sei. In der letzteren 
Beziehung sind dem Zustandsberichte nachstehende Ausweise anzuschließen: 
a) über die von den Privaten der Bibliothek geschenkten Werke, 
b) über die für die Bibliothek neu angekauften Bücher und 
c) über die von dem Revisionsamte an die Bibliothek abgelieferten Werke* 
Ferner sind die wohl bestellten und die etwa sehr mangelhaften Fächer 
anzugeben, und zu bemerken, was für die Kataloge bereits zu Stande gebracht, 
oder in der Bearbeitung begriffen sei. 
Endlich ist auch die Verwendung der für die Bibliothek bewilligten 
Dotation nachzuweisen und anzuzeigen, ob bei der vorgenommenen Haupt 
revision ein Abgang sich gezeigt habe und ob die Pflichtexemplare an die 
Bibliothek richtig abgeliefert worden sind. 
3. In der Rubrik „Benützung der Bibliothek 11 ist die beiläufige Durch 
schnittszahl der Leser, die Vermehrung oder Verminderung derselben gegen das 
*). Die im Studien-Hof-Comm.-Decrete vorti 25. April 1817, Z. 606, an die 
Gubernien in Laibach, Triest, Innsbruck, Mailand und Venedig enthaltene Anord 
nung ist identisch der Verordnung vom 7. Oktober 1814, Z. 1913,
	        
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