Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
227 
Schriften aus den Bibliothek-Dotationen Maß und Ziel setzen wird, nachfolgen 
zu lassen, sobald dieselbe die a. h. Sanction erhalten haben wird. 
Indessen findet man: 
a) überhaupt anzuordnen, daß in den jährlichen Zustandsberichten ein kurz 
gefaßtes, aber vollständiges Verzeichniß der zugewachsenen, besonders aber der 
angekauften Werke aufgenommen werde, wovon eine Ausnahme nur in dem 
dermal ohnehin höchst seltenen Falle zu machen wäre, wenn eine ganze Bücher 
sammlung zuwüchse, dann 
b) insbesondere zu bedeuten 
(für Nied.-Oesterreich): Der Universitäts-Vorsteher ist anzuweisen, ernstlich 
und mit Beseitigung minder dringender Arbeiten auf die Herstellung der vollen 
Ordnung und Evidenz des Bücherstandes hinzuwirken, auch anzuordnen, daß 
bei der Bibliothek eine ordentliche Vormerkung über die bezogenen aber noch 
nicht bezahlten Bücher geführt werde. 
(Für Tirol:) Uebrigens scheint hervorzugehen, daß der Universitäts- 
Bibliothekar unter der Revision der Bibliothek, von welcher im §79 des Instructions- 
Entwurfes die Rede ist, eine von der höheren Behörde vorzunehmende Visitation 
verstehe. Diese Voraussetzung wäre jedoch irrig, da unter der in der Frage 
stehenden Revision, wie auch die weiteren in der Instruction enthaltenen Wei 
sungen an die Hand geben, nichts anders als eine vom Bibliothekspersonale 
selbst in der festgesetzten Zeit vorzunehmende Revision des Bücherstandes zu 
verstehen ist. 
(Für Mähren und Schlesien:) Sollen die Münzen sobald als möglich 
beschrieben, aber auch schon einstweilen wie auch künftighin nebst dem jähr 
lichen Zuwachse der Totalbestand derselben nach den drei Sorten des Metalls 
und nach dem Klassen-Unterschiede, ob es alte Münzen, neue Gold- oder nur 
Denk-Münzen sind, in Evidenz gehalten, und in den Jahresberichten aus 
gewiesen werden. 
(Für Galizien:) Ferner kommt die irrige Auffassung des Hof Decrets vom 
20. Mai 1824 dahin zu berichtigen, daß durch besagte Hof-Verordnung keines 
wegs der Ausweis der Fortschritte, welche die ordentliche Organisation der 
Bibliothek jährlich macht, sondern nur die detaillirte Aufzählung der einzelnen 
besonders der kurrenten Verrichtungen des Personals und die Anführung der 
selben in der Rubrik der besonderen Verdienste untersagt worden sei. Endlich 
hat das Gubernium anzuordnen, daß in den Jahresberichten auch der Zustand 
nemlich die Vermehrung, der am Ende des Jahres sich ergebende klassificirte 
Total-Bestand, die Evidenzhaltung und Benützung der Münz-Sammlung und der 
mit der Bibliothek vereinigten Sammlungen überhaupt zu berühren sei. 
Verordnung der k. k. Stud. Hof-Comm. yoin 7. Mai 1883, Z. 1888. 
Da die jährlich der Studienhofcommission vorzulegenden Bibliotheks- 
Zustandsberichte meistens nur mit einer einfachen Einbegleitung hieher gelangen, 
so findet man sich veranlaßt, der Regierung (Gubernium) aufzutragen, künftig 
bei Vorlegung dieser Zustandsberichte auch das eigene Urtheil über den Stand 
der Bibliothek und insbesondere über den Fleiß und die Leistungen des Bibliotheks 
personales beizufügen. 
15*
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.