Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
vollständig oder abgekürzt einzutragen gedenke, und welche Notizen der 
abgekürzte Titel enthalten müsse. 
3. Ob man in dem neuen Kataloge das Schlagwort des alphabetischen 
Nominalkataloges durch Voransendung desselben oder auf was sonst für eine 
Art auszuzeichnen gedenke, 
4. Es ist ein Formular vorzulegen, nach welchem man den neuen syste 
matischen Katalog etwa zu rubriciren im Sinne habe, 
5. Es sind die Grundsätze über die Ordnung anzugeben, in welcher die 
Werke jeder einzelnen Wissenschaftsclasse einzutragen seien, ob nach der 
alphabetischen Nominalordnung, ob nach chronologischer u. s. w. 
6. Es ist die Art auseinanderzusetzen, wie man für die Einschaltung jener 
Werke Vorsorgen wolle, die nach Vollendung des Kataloges Zuwachsen werden, 
ob durch Leerlassung eines verhältnismäßigen Raumes bei jedem Wissenschafts 
fache oder durch Supplementbände u. s. w. 
7. Endlich ist ein beiläufiger Ueberschlag der Kosten vorzulegen, welche 
die Verlegung eines neuen Kataloges erfordern, und anzugeben, woher diese 
Kosten zu bedecken wären und binnen welcher Zeit der neue Katalog vollendet 
werden dürfte. 
Jedoch ist dem Bibliothekar der Fingerzeig zu geben, daß bei Entwerfung 
der Uebersicht des wissenschaftlichen Kataloges nicht in ein zu großes Detail 
einzugehen sei. Das Detail muß immer erst nach der Beschaffenheit und dem 
Bestände der wirklich vorhandenen Bücher bestimmt werden.“ 
Die „systematisch encyclopädische und bibliothekarische Einteilung der 
Wissenschaften“ enthält die Hauptgruppen: 1. Philologie; 2. Philosophie; 
3. Pädagogik; 4. Mathematik; 5. Kriegswissenschaft; 6. Naturkunde; 7. Gewerbs- 
kunde; 8. Geschichte; 9. Geographie; 10. Literärgeschichte; 11. Schöne 
Künste; 12. Theologie; 13. Jurisprudenz; 14. Staatswissenschaft; 15. Arznei 
wissenschaft; 16. Schriften vermischten Inhalts. Jedes Fach mit Unterabtheilungen. 
Decret der k. k. Stud. Hof-Comin. yom 20. Februar 1829, Z. 1068, 
an alle Länderstellen. 
Se. Majestät haben mittelst a. h. Entschließung vom 7. 1. M. über den 
a. u. vorgelegten Hauptbericht den Zustand der unter hierortiger Oberleitung 
stehenden öffentlichen Bibliotheken für die Jahre 1825 und 1826 betreffend zu 
befehlen geruhet, daß zur Hintanhaltung der großen Unvollständigkeit, Unbe 
stimmtheit und Ordnungslosigkeit der Daten und zur Herstellung eines voll 
ständigen alphabetischen Katalogs an jeder Bibliothek, an welcher ein solcher 
nicht etwa schon vorhanden ist, das Erforderliche zu veranlassen, daß ferner 
der Unfug, nach welchem bei einigen Bibliotheken der größte Theil der 
Bibliothek-Dotation auf die Anschaffung neuer Zeitschriften verwendet und 
Cirkel zur Lesung derselben noch vor deren Aufstellung in der Bibliothek 
gebildet werden, sogleich abzustellen und das Halten politischer Zeitungen auf 
Kosten der Bibliothek-Dotation, da eine jede Bibliothek ohnehin das Zeitungs 
blatt der Provinz als Pflicht-Exemplar erhält, allgemein zu verbieten sei. 
Indem man den Inhalt dieser a. h. Entschließung zur unverzüglichen 
pünktlichen Nachachtung einstweilen eröffnet, behält man sich vor, zur Abstellung 
der unzweckmäßigen Verfassung der in der Frage stehenden Zustandsberichte 
eine umfassende allgemeine Instruction, welche eben auch dem Halten von Zeit-
	        
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