Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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Decret der Stud. Hof-Comm. vom 12. August 1820, Z. 8716. 
In der Rubrik 2 (Zustand der Anstalt) des Jahresberichtes ist eine sum 
marische Uebersicht der jährlichen Verwendung mit folgenden Daten zu geben: 
1) Ueberschuß vom vorigen Verwaltungsjahre; 2) Dotationen für das nächst 
vergangene Verwaltungsjahr; 3) andere Zuflüße; 4) Einnahme im Ganzen; 
5) Bücheranschaffung; 6) Einbandkosten; 7) Kanz'eiauslagen; 8) Reinigungs 
auslagen; 9) Ausgabe im Ganzen; 10) Zeigt sich also der auf die künftige 
Jahresrechnung zu übertragende Rest. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 26. August 1826, Z. 8808. 
Seine Majestät haben mit Allerh. Entschließung vom 25. Juli 1826 zu 
befehlen geruhet, es sei an allen Universitäts-, Lyceal- und öffentlichen Staats- 
Bibliotheken die Anordnung zu erlassen, daß Romane und bloß Unterhaltungs 
schriften an die studierende Jugend niemals verabfolgt werden, und daß dieses 
Verboth der Verabfolgung an die lesende Jugend sich auch auf das Conversations- 
Lexikon in den ausländischen Auflagen zu erstrecken habe. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 20. Jänner 1827, Z. 281. 
Die Beheizung der öffentlichen Bibliothek in Linz hat das Stift Krems 
münster zu besorgen. 
A. H. Entschliessung vom 4. Februar 1828. (Stud. Hof-Conun.-Decret 
vom 6. Februar 1828, Z. 797.) 
Der Vorsteher des Prager erzbischöflichen Seminars und dessen Zöglinge 
erhalten die Bücher-Entlehnungs-Bewilligung für die Universitäts - Bibliothek in 
Prag bis zum Zeitpunkte der Errichtung einer eigenen Seminar-Bibliothek. 
Decret der k. k. Sind. Hof-Comm. vom 17. Mai 1828, Z. 2641, 
an das mähr.-schles. Gubernium. 
„Tn Erledigung des Berichtes .... wird erwiedert: 
Der von dem Olmützer Universitäts-Bibliothekar vorgelegte Plan entspricht 
weder dem Wortlaute noch der Absicht der diesfalls in den §§ 56 und 57 der 
Bibliotheks-Instruction an die Hand gegebenen Fingerzeige. Es enthält der 
vorgelegte Plan eigentlich* nur den Index der Fächer, in welche man den syste 
matischen Katalog einzutheilen gedenket, alles übrige wird zum Theile über 
gangen. Das Gubernium hat also den Bibliothekar anzuweisen, einen solchen 
Plan vorzulegen, welcher wenigstens alle in der Instruction selbst speciell 
geforderten Punkte umfaßt. Dabei ist von dem hier beifolgenden Aufsatze */. einer 
systematischen Eintheilung der Wissenschaften, dasjenige, was zweckmäßig und 
der Beschaffenheit der Olmützer Bibliothek angemessen zu sein scheint, zu 
benützen. 
Insbesondere muß der vorzulegende Plan nebst den anderen nöthigen 
Punkten enthalten: 
1. Eine genaue Nachweisung, ob und warum sich nicht lieber zur Ver 
meidung des Arbeits- und Kostenaufwandes bloß darauf beschränkt werden könne, 
den vorhandenen wissenschaftlichen Katalog durch die nöthigen Zusätze und 
Berichtigungen und Einschaltungen zu verbessern? 
2. Für den Fall, als die Verlegung eines neuen Kataloges nöthig erachtet 
werden sollte, ist anzugeben und zu begründen, ob man die Titel der Werke 
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Grassauer, Handb. für Bibliotheker.
	        
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