Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen. 
werden, daß die oben (§ 124) angedeutete, oder jede sonstige Anweisung der 
Geschäfte keineswegs so ausschließend sein kann, daß nicht, wo es die Umstände 
erfordern, wechselseitige Aushilfe geleistet werden sollte* Insbesondere muß an 
Tagen und in Stunden, wo sich die Leser häufen, das Herausgeben der Bücher 
ohne Anstand gefördert werden. Wenn der Bibliothekvorsteher nicht selbst im 
Hause^wohnt, so hat der nächsthöhere, im Hause wohnende Beamte die besondere 
Obsorge über die Sicherheit der Bibliothek zu tragen, und die Schlüssel der 
selben (§ 14) zu verwahren. 
§ 130. Alle Gesuche und sonstigen Anbringen der Bibliothek 
individuen in Dienstgegenständen, oder ihre Person als Beamte oder 
Dienstpersonen betreffend, sind durch den Bibliothekvorsteher an die Landes 
stelle zu bringen. 
§ 131. Das gesammte Bibliothekpersonale hat sich zu seinen Dienst 
arbeiten zu eben denselben Stunden, in welchen das Lesezimmer zum 
öffentlichen Gebrauche der Bibliothek offen gehalten wird, in dem Lese- oder 
Arbeitszimmer einzufinden, und darin durch die Lesestunden zu verbleiben. Was 
jedoch die Ordnung in der Bibliothek erfordert, muß nöthigenfalls unverweigerlich 
auch außerhalb dieser Lesestunden besorgt werden. Ebenso muß sich das Biblio 
thekpersonale an den Ferialtagen und in den längeren Ferienzeiten zur Besor 
gung derjenigen Arbeiten bereit finden lassen, welche nur an solchen Tagen 
und zu dieser Zeit vorgenommen werden können, oder keinen Aufschub leiden. 
Auch muß Vorsorge getroffen werden, daß während der Herbstferien an wenigstens 
zwei Tagen in der Woche die auf das Bücherausleihen sich beziehenden Ver 
richtungen besorgt werden können. 
§ 132. Wo es nöthig befunden werden sollte, den Dienstpersonen 
der Bibliothek eigene Instructionen zu geben, hat der Bibliothekvorsteher 
dieselben zu verfassen und der Landesstelle zur Genehmigung vorzulegen. 
§ 133. Es muß die Vorsorge getroffen sein, daß in dem Bibliothekgebäude 
zur Nachtzeit immer wenigstens ein Beamter vorhanden ist. 
§ 134. Der Bibliothek vorsteh er darf ohne Erlaubnis der Landesstelle 
nicht durch eine ganze Woche vom Amtsorte ausbleiben. Das untergeordnete 
Personale hat einen Dienst Urlaub über eine Woche außer den Herbstferien, 
oder wenn derselbe dem Fonde Auslagen verursachen würde, von der Landes 
stelle zu erwirken. Während der Herbstferien, wenn dadurch dem Fonde keine 
Mehrauslage zuwächst, gestattet der Bibliothekvorsteher den Urlaub. 
§ 135. Bei der Bibliothek wird ein eigenes Arbeitenjournal von 
Woche zu Woche geführt und aufbewahrt. In dieses Journal sind aber nicht 
die currenten Arbeiten, z. B. der Besorgung des Zuwachses, des Bücheraus- 
leihens und dergl., sondern bloß diejenigen Arbeiten in möglichster Kürze ein 
zutragen, welche sich auf eine Reform der Bibliothekeinrichtung, oder auf die 
Herstellung neuer Kataloge, oder auf eine durchgängige Berichtigung oder 
Revision derselben beziehen. 
§ 136. Substitutionen der Dienstplätze an der Bibliothek 
durch Personen, welche nicht zum Bibliothekpersonale gehören, sollen nur in den 
Fällen der augenscheinlichsten Unentbehrlichkeit, daher niemals im Falle einer 
bloß vorübergehenden Verhinderung eines Bibliothekbeamten stattfinden. 
Beim Todesfälle oder sonstigen Austritte des Bibliothekvorstehers hat 
der Rector der Universität oder des Lyceum, mit Zuziehung des nächsten Biblio
	        
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