Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
219 
d) die Bibliothekdiener unter verschiedenen Benennungen, welchen die 
Bedienung der Leser auf dem Lesezimmer und die Manipulation bei dem 
Bücherausleihen zugewiesen ist, und welche in deutschen Provinzen die 
Benennung eines Amanuensis annehmen, wenn sie durch höhere (wenigstens 
durch die philosophischen) Studien gebildete Individuen sind und auch zur 
Beförderung in die höheren Dienststufen sich geeignet machen könnten m 7 
endlich 
e) die Dienstindividuen für die gröberen Haus- und Reinigungsdienste. 
§ 125. Die Bibliothekbeamten legen bei ihrer Anstellung den durch das 
Hofkanzlei-Decret vom 23. Juli 1807, Zahl 13696—1255, vorgeschriebenen 
Diensteid bei der Landesstelle ab. 
§ 126. Das Bibliothekpersonale steht überhaupt in amtlichen Ver 
hältnissen zu der Landesstelle, zu dem akademischen Senate an den Univer 
sitäten, oder an Lyceen zu dem Rector des Lyceum, und unter einander selbst. 
§ 127. Die Bibliothek und deren Vorsteher sind, sowie die Studien- 
directoren, unmittelbar der Landesstelle untergeordnet, an welche 
sie ihre Berichte zu erstatten haben, und von welcher sie alle, die Bibliothek 
und deren Personale betreffenden Anordnungen und Entschließungen erhalten. 
§128. Nichtsdestoweniger sind die Bibliotheken als Bestandtheil 
der Universität oder des Lyceum anzusehen, zu welcher dieselben 
gehören, und daher haben die Bibliothekvorsteher nicht nur die allgemeinen 
Anordnungen, welche die gesammte Lehranstalt und deren Personale betreffen, 
und deßhalb vom akademischen Senate oder von dem Lyceumrector intimirt 
oder erlassen werden, zur Nachricht und Darnachachtung zu nehmen, sondern 
es ist den benannten Vorstehern der gesammten Lehranstalt, nebst den in dieser 
Instruction eigens vorgesehenen Fällen, auch sonst unbenommen, in ähnlichen 
Fällen, z. B. Lei Beschwerden über das Bücherausleihen oder über die Bedienung 
im Lesezimmer, sich mit dem Bibliothekvorsteher unmittelbar in das Einver 
nehmen zu setzen, und den vorläufigen Versuch zu machen, die Sache ohne 
Behelligung der Landesstelle durch wechselseitiges Einverständniß abzuthun. 
Ein Gleiches gilt umgekehrt von dem Bibliothekvorsteher. In allen diesen Fällen 
ist jedesmal, wo kein volles Einverständniß zwischen der genannten akademischen 
Behörde und dem Bibliothekvorsteher erfolgt, die Sache der Landesstelle vor 
zulegen. 
Bei den Bibliotheken zu Mailand und Venedig fällt die Verbindung der 
Bibliotheken mit den Vorstehern der Lehranstalten gänzlich weg, und tritt 
überall unmittelbar die Landesstelle ein. Hinsichtlich der Lyceum-Bibliothek zu 
Mantua tritt der k. Delegat an die Stelle des akademischen Senates der Uni 
versität in allen Fällen, wo an diesen in gegenwärtiger Instruction hingewiesen ist. 
§ 129. Dem Bibliothek vor steher ist das gesammte übrige 
Bibliothekpersonale unmittelbar untergeordnet, und daher dessen 
Person Achtung und den Anordnungen desselben Gehorsam schuldig. Derselbe ver 
theilt die Geschäfte unter das Bibliothekpersonale nach der oben (§ 124) ausgespro 
chenen Bestimmung dieses Personales. Wo nebst dem Vorsteher noch Vice<- 
bibliothekare und Custoden vorhanden sind, wird es allerdings von Nutzen sein, 
bestimmte Fächer der Bibliothek, oder bestimmte Geschäfte der Bibliothek 
verwaltung nach den besonderen Kenntnissen der genannten Beamten diesen 
zur besonderen Obsorge zuzuweisen. Nur muß sich jederzeit vor Augen gehalten
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.