Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
auch in Druck erschieneneWerke) des Bibliothekpersonals; 5) Ehrenauszeichnungen,. 
Belohnungen, Unterstützungen und Ahndungen dieses Personals; 6) neue Normal- 
und Systemal-Verordnungen; 7) Bemerkungen über Vervollkommnung des Zu 
standes der Anstalt. 
Ueber den Inhalt und die Behandlungsart der einzelnen Rubriken bestehen 
besondere Vorschriften. 
§ 121. Die Daten des jährlichen Zustandsberichtes müssen 
vom 1. November des nächstvorhergehenden Jahres anfangen, und genau mit 
dem 31. October des folgenden Jahres abschließen. 
Dieser Bericht soll nicht unnöthige Wiederholungen dessen enthalten, was 
unverändert bleibt, sondern nur die Statt gehabten Veränderungen und wechselnden 
Ereignisse angeben; derselbe soll bloße Daten, gleichsam eine historische Dar 
stellung dessen, was im Laufe des Schuljahres an der Bibliothek sich zugetragen; 
und verändert hat, nicht aber Deductionen, Raisonnements, auch keine förm 
lichen Anträge noch Vorschläge enthalten, als welche letztere jederzeit in 
eigenen Berichten zur Verhandlung gebracht werden müssen. 
Die Daten sollen nicht bloß unbestimmt angedeutet, sondern vollständig' 
und hinlänglich bestimmt angegeben, daher insbesondere überall, wo eine höhere 
Anordnung eingetragen ist, das Datum und der Numerus der Verordnung sowohl 
der Landes- als der Hofstelle angeführt sein. 
§ 122. Ueber die bei der Bibliothek vorgekommenen Geschäfte muß ein 
ordentliches Gestionsprotokoll geführt, und immerfort aufbewahrt werden. 
In dieses Gestionsprotokoll werden alle schriftlich an die Bibliothek einlangenden 
Geschäfte, und alle solche Geschäfte eingetragen, über welche irgend eine 
schriftliche Aeußerung erfolgte. Insbesondere muß jedes Geschäft in dem Ge 
schäftsprotokoll erscheinen, welches auf Vermehrung oder Verminderung des 
Bibliothekbestandes Bezug hat. 
§ 123. Alle in den Bibliothekgeschäften eingegangenen Acten und Corre- 
spondenzstlicke, sammt den dazu gehörigen Concepten der sämmtlichen Corre- 
spondenz in diesen Geschäften, werden bei der Bibliothek ordentlich aufbewahrt 
und an den Amtsnachfolger übergeben. Ueber diese B ib 1 i o th ekr egi s tra tu r 
ist das nöthige Repertorium zu führen. Die currenten Bibliothekkataloge und 
andere derlei Ausweise bilden einen Bestandtheil der Bibliothekregistratur. Die 
alten Kataloge sind niemals zu vernichten, sondern als Bibliothekwerk zu. 
behandeln. 
VI. Titel. 
Von den amtlichen Verhältnissen des Bibliothekpersonals. 
§ 124. Das bei den Bibliotheken angestellte Personale zerfällt in folgende 
Dienstabstufungen: 
a) der Bibliothekvorsteher, welcher das Ganze leitet, für alle Theile der 
Verwaltung zuvörderst verantwortlich ist, aber nach Thunlichkeit an den 
eigentlichen Bibliothekarbeiten Theil nimmt; 
b) das scientifische Personale, die Vicebibliothekare und Custoden, 
welche zuvörderst für die eigentlichen bibliothekarischen Arbeiten berufen 
sind; 
c) die Kanzlei-Individuen oder Scriptoren, welchen zunächst die verschiedenen 
Copirungsarbeiten obliegen, welche sich aber übrigens auch zu den schwie 
rigeren Arbeiten geeignet machen sollen;
	        
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