Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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Bücher nicht verschoben, und dadurch nicht auf die folgenden Jahre eine 
unverhältnißmäßige Last zugewälzt werden. In der Regel sollen neu angeschaffte 
Bücher noch in demselben Jahre fest gebunden werden, in welchem dieselben 
zugewachsen sind. Zeitschriften, welche in den gewöhnlichen Heften der Biblio 
thek zukommen, sollen gleichfalls den festen Band ohne Verzug erhalten, 
und nicht in bloßen Heften Jahre lang angehäuft werden. Beschädigte Bände 
sind gleich Anfangs, ehe die Beschädigung weiter um sich greift, repariren 
zu lassen. 
§ 115. Auf Genauigkeit und Solidität des Einbandes ist vor 
züglich zu sehen. In ersterer Hinsicht ist es Pflicht des Bibliothekvorstehers, 
dem Buchbinder die genaue Bestimmung der Art des Einbandes und die weiter 
nöthige Anleitung zu geben. In letzterer Hinsicht wird die Versteigerung der 
Buchbinderarbeiten an den Mindestfordernden nicht unbedingt vorgeschrieben, 
sondern bleibt der Landesstelle anheimgestellt, dießfalls dasjenige anzuordnen, 
was den Umständen zusagt. Auf jeden Fall aber muß mit dem Buchbinder ein 
Accord auf längere Zeit in vorhinein (nicht für jede einzelne Arbeitbestellung) 
geschlossen, und wenigstens jedes zweite Jahr nach den wandelbaren Preisen 
erneuert werden. 
§ 116. Ueber die Buchbinder arbeiten wird sowohl hinsichtlich der 
bestellten und abgelieferten Arbeit und des Preises derselben, als auch hin 
sichtlich der Musterbände ein festes Vormerkbuch geführt, und bei den 
Bibliothekacten aufbewahrt. 
§ 117. Ueber die, nicht zum literarischen Apparat der Bibliothek und 
nicht in die Registratur derselben gehörigen, sämmtliclien Effecten und be 
weglichen Einrichtungstücke der Bibliothek, des Lesezimmers und des 
gesammten Bibliothekgebäudes ist ein ordentliches Inventarium zu errichten. 
Ein Exemplar dieses Inventarium wird bei der Bibliothek, das andere bei dem 
akademischen Senate der Universität oder bei dem Rector des Lyceum, das 
dritte bei der Landesstelle aüfbewahrt. Ueber die Verminderung oder Vermehrung 
des Inventarium ist jährlich mit Ende des Militärjahres ein auch von dem Rector 
der Universität oder des Lyceum vidirter Ausweis der Landesstelle vorzulegen, 
und nach demselben jedes Exemplar der aufbewahrten Inventarien zu berichtigen. 
§ 118. In den ersten Tagen des Novembermonats ist die Tabelle des 
gesammten Bibliothekpersonals (Personalstandtabelle) nach dem vorge 
schriebenen Formulare mit einem eigenen Berichte in drei Parien an die Landes 
stelle einzusenden, welche hiervon zwei Parien an die k. k. Studien-Hof-Coin- 
mission übermittelt. Das Personale wird genau nach dem Stande angeführt, 
welcher am 1. November stattfand. 
§ 119. Ebenfalls im November, und zwar längstens bis zum 15. dieses 
Monates, ist jährlich der in Folge des allerhöchsten Cabinetschreibens vom 
31. Juli 1814 angeordnete Bericht über den Zustand der Bibliothek 
im Laufe des letztverflossenen Schuljahres an die Landesstelle zu erstatten, von 
welcher derselbe mit den erforderlichen Bemerkungen an die k. k. Studien-Hof- 
Commission eingesendet, und sohin Seiner k. k. Majestät unterlegt wird. 
§ 120. Die Rubriken, welche dieser jährliche Zustandsbericht 
zu umfassen hat, sind folgende: 
1) Veränderungen im Personalstande; 2) Zustand der Anstalt; 8) Be 
nützung der Bibliothek; 4) besondere verdienstliche Handlungen (insbesondere
	        
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