Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
§ 106. Wohl aber ist zur Sicherung, dass das Verbot nicht übersehen 
werde, in jedem Bande eines solchen Werkes neben der Localsignatur das 
Verbot mit den Buchstaben Pr, (ohibitus) und E. S. (erga schedam) anzu 
merken. Eine gleiche Bemerkung geschieht auf der Titelcopie des Werkes im 
Grundkataloge. 
§ 107. Sonst darf aber in keinem einzigen anderen Kataloge (außer 
in dem Grundkataloge) irgend eine Vormerkung über den Verbot eines 
Buches stattfinden, selbst auch nicht durch geheime Zeichen. Wo sich dermalen 
solche Vormerkungen oder Zeichen in den Katalogen finden sollten, sind dieselben 
alsobald auf eine Art zu vertilgen, welche keine Combination zuläßt. 
§ 108. Die an die Bibliotheken gleichfalls gelangenden gedruckten Ver 
zeichnisse der, bei der Censur zugelassenen Werke u. s. w. sind gleichfalls 
zu sammeln, lückenlos aufzubewahren, nach einem angemessenen Anwachs in 
feste Bände binden zu lassen, und in der Bibliothek aufzustellen. Obgleich diese 
Verzeichnisse unter dem strengen Verbote des § 102 nicht begriffen sind, so 
dürfen jedoch auch dieselben, da deren genauere Vergleichung zu Combinationen 
über die geheim zu haltenden Bücherverbote führen kann, nur bescheidenen 
Männern, und selbst diesen nur zum Nachschlagen auf dem Lesezimmer ver 
abfolgt werden. 
V. Titel. 
Von der anderweitigen Amfcsmanipulation bei der Bibliothek. 
§ 109. Zum Bücherankauf und zur Bedeckung ihrer andern Bedürfnisse 
werden der Bibliothek die erforderlichen Geldbeträge angewiesen, worüber bei 
der bevorstehenden neuen Fixirung der Bibliothekdotation die näheren 
Weisungen folgen werden. Die der Bibliothek zugehörigen Gelder hat der Biblio 
thekvorsteher jederzeit abgesondert von seinem Privatvermögen zu verwahren. 
§ 110. Die fixirte jährliche Dotation ist, mit Inbegriff der, §§ 63 und 76 
gedachten Vermehrung derselben, nach Ablauf jedes Militärjahres zu verrechnen. 
Ueber die zu einer besonderen Widmung angewiesenen Geldbeträge wird jederzeit 
«eine besondere Rechnung gelegt. 
§ 111. Ueber alle für die Bibliothek eingehenden und beausgabten Gelder 
wird, ohne weitere Unterscheidung und Abtheilung nach den verschiedenen 
Widmungen, oder nach den verschiedenen Empfang- und Ausgabsrubriken, bei 
«der Bibliothek ein eigenes, durch das ganze Militärjahr ordentlich fortlaufendes 
Geld-Journal geführt und bei den Bibliothekacten auf bewahrt. 
§ 112. Hinsichtlich der Buch bin der aus lagen, sowohl für die neu 
angeschafften, als für die schon früher gebundenen Werke, ist strenge darauf 
-zu sehen, daß durch unangemessenen Aufwand dem Fonde für den Bücherankauf 
.nicht zu viel entzogen werde. 
§ 113. Daher wird eigentlicher Luxus im Einbande überall zu ver 
meiden, bei minder bedeutenden und solchen Artikeln, welche nicht sehr 
häufig auf dem Lesezimmer gebraucht werden, sich mit steifem Einbande bloß 
im Papierüberzug, bei kleinen Werken selbst mit bloßen festen Brochüren zu 
begnügen sein. Schon gebundene Werke sind nur dann neu binden zu lassen, 
wenn der vorige Einband gänzlich verdorben ist. 
§ 114. Andererseits aber darf der. Wiedereinband völlig beschädigter 
Bücher und besonders der feste und bleibende Einb and der neu angeschafften
	        
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