Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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a) die Sonntage und gebotenen Feiertage; 
b) in jeder Woche, in welcher nicht ohnehin schon an einem Arbeitstage ein 
Bibliothek-Ferialtag fällt, Ein Tag, welcher vorzüglich zur Hauptreinigung 
des Lesezimmers und zur Herstellung der Ordnung in demselbem bestimmt 
ist, und wozu möglichst ein Tag gewählt werden soll, wo in allen Studien 
abtheilungen des Ortes Unterricht gegeben wird, oder Vorlesungen gehalten 
werden; 
c) der 24. und 31. December; 
d) der Fastnachts-Montag und Dienstag, wie auch der Aschermittwoch; 
e) vom Mittwoch in der Charwoche bis zum Osterdienstage, beiderseits ein 
schließlich ; endlich 
f) das Geburtsfest Seiner Majestät des Kaisers. 
§ 90. Wo es bereits eingeführt ist, daß das Lesezimmer der Bibliothek 
auch während der Herbstferien der Studienanstalten offen gehalten 
wird, hat es dabei zu verbleiben. Wo aber diese Erweiterung des Gebrauchs 
der Bibliothek noch nicht besteht, soll dieselbe eingeführt werden, sobald als 
zu hoffen steht, daß sich auch während dieser Ferien eine hinlängliche Zahl 
Leser einfindet. Nur müssen auf jeden Fall acht bis vierzehn Tage zur Haupt 
reinigung der Bibliothek während der Ferien frei bleiben. 
§ 91. Ueber die zur Benützung auf dem Lesezimmer herausgegebenen 
Werke wird eine Vormerkung, nämlich ein Lese-Journal geführt. Dieses 
Journal hat, nebst der Vormerkung des Tages, folgende Rubriken a) Zunamen 
und Vornamen des Lesers; b) Studienjahrgang oder (bei Nichtstudirenden) Stand" 
des Lesers; c) Titel und Theil des (verabfolgten) Werkes; d) Zahl der (verab 
folgten) Bände. Jeder Leser füllt diese Rubriken, nöthigenfalls nach der An 
leitung des Bibliothekbeamten, selbst aus. Für distinguirte Personen, welche ein 
Werk auf dem Lesezimmer benützen, wird ein eigenes Journal, übrigens mit 
gleicher Einrichtung, von einem Bibliothekbeamten selbst geführt. Wo eine zu 
große Anzahl Leser noch besondere Vorsichten nothwendig gemacht hat, können 
dieselben beibehalten werden. 
§ 92. Die Benützung auf dem Lesezimmer ist hinsichtlich der Be 
schaffenheit der Werke unbeschränkt, so daß an Jedermann, welcher hievon 
Gebrauch zu machen versteht, auch unersetzbare und kostbare Werke heraus 
gegeben werden, welche außerhalb des Lesezimmers auszuleihen verboten ist. 
Nur solche Werke, deren Gebrauch nach den Censurvorschriften verboten 
oder beschränkt ist, dürfen auch auf dem Lesezimmer, unter Cassationsstrafe 
des dawider handelnden Beamten, nur an Personen verabfolgt werden, welche 
die hiezu nach der im § 83 gedachten Vorschrift erforderliche Erlaubniß bei- 
bringen. 
Die Bibliothekbeamten sind nebstdem verpachtet, auch solche Bücher, 
deren Gebrauch nach den Censurvorschriften nicht ausdrücklich verboten oder 
beschränkt ist, welche aber dennoch für jüngere und minder gebildete Leser 
bedenklich oder offenbar zweckwidrig wären, an derlei Leser nicht zu verab 
folgen, sondern deren Wahl in solchen und ähnlichen Fällen auf eine nützlichere 
Lecture zu leiten. 
§ 93. In der Regel wird zum Benützen auf dem Lesezimmer an jede 
Person nur Ein Band verabfolgt. Wo jedoch zur gehörigen Benützung eines 
Werkes, z. B. bei Werken, welche zum Nachschlagen verlangt werden, mehrere
	        
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