Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
II. Titel. 
Von der Vorrichtung des Bibliotheksbestandes zum öffentlichen 
Gebrauche. 
§ 21. Der öffentliche Gebrauch der Bibliothek setzt voraus, daß die Bücher 
und sonstigen Werke derselben: 
a) gehörig aufgestellt; 
b) bezeichnet, und 
e) in wohleingerichtete Kataloge eingetragen sind. 
§ 22. Die Aufstellung der Bücher geschieht in der Kegel 
a) nach der Verwandtschaft ihres Inhaltes, oder ihrer sonstigen Beschaffen 
heit und b) zugleich nach der Rücksicht, daß die Bibliothek ein gefälliges äußeres 
Ansehen erhalte. 
In ersterer Hinsicht wird der Bücherbestand nach gewißen sich wechsel 
seitig möglichst genau ausschließenden wissenschaftlichen Hauptfächern (z. B 
Historia naturalis universalis — Zoologia), oder sonstigen Bücherklassen (z. B. 
Initia typographiae, Opera polonica, Bibliotheka Kinskyana) abgesondert. Für 
jedes Hauptfach oder für jede Hauptklasse werden Ein, oder allenfalls auch, 
wenn eine genaue Unterabtheilung nach den einzelnen Schränken zu schwierig 
wäre, mehrere aufeinander folgende Schränke bestimmt. Es wird nicht immer 
möglich sein, daß auch die verwandten Hauptfächer genau nach den Nummern 
der Schränke aufeinander folgen, was aber eben nicht nöthig, wenn auch 
wünschenswerth ist. 
Die zweite Rücksicht erfordert, daß die Bücher in jedem Hauptfache 
oder in jeder Hauptklasse und in jedem Schranke nach ihrem Formate und 
nach ihrer Größe gereihet werden. Daraus folgt, daß in den Schränken sich 
in keine weitere wissenschaftliche Gliederung eingelaßen werden kann, als welche 
nicht mehr durch die Aufstellung, sondern nur durch den systematischen Katalog 
erzielt werden muß. 
§ 23. In die ordentlichen Bücherschränke kommen nur die festen, für 
sich selbst stehenden Bände. Einzelne Hefte, Broschüren, kleine, keinen festen selbst 
ständigen Band gebende Werke und einzelne Blätter von Druckwerken, Kupfer 
stichen, Landkarten u. dgl. sind unter die regelmäßig aufgestellten Bände nicht 
zu mengen, sondern in eigenen Behältnißen, die sich an jeder Bibliothek befinden 
mögen, aber in diesen ebenfalls ordentlich zusammenzustellen, oder zusammen 
zulegen. Diese Absonderung der kleineren Werke von den festen Bänden ist 
nicht nur zur beßeren Conservirung derselben, zur Erzielung einer strengen 
Ordnung und eines gefälligeren Anblicks, sondern selbst schon deßhalb nöthig, 
um die fortdauernden Beirrungen in der vorgeschriebenen periodischen Angabe 
der Bändezahl wirksam zu beseitigen. 
§ 24. Bei dieser Gelegenheit wird bemerkt, daß derlei kleine Werke, wie 
auch einzelne Blätter von Kupferstichen, Landkarten u. dgl. nicht mehrere zu 
sammen in einen festen Band gebunden werden, sondern abgesondert aufzubewahren 
sind, wo sie sich dann mehr zum öffentlichen Gebrauche eignen. Ein solches 
Zusammenbinden ist in Zukunft höchstens nur dann zu veranstalten, wenn die 
zusammenzubindenden Stücke eine Suite ausmachen, und in jeder Hinsicht alle 
ohne Ausnahme in dasselbe genus infinitum eines Wissentschaftfaches oder einer
	        
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