Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

190 Sammlung von Gesetzen, 
§ 8. 
Die öffentliche Bibliothek ist nicht für Einen Professor, sondern für alle 
Professoren und alle Leser in den Lesezimmern zum Gebrauche bestimmt. Es 
ist daher nothwendig, die Zeit genau festzusetzen, wie lange ein ausgeliehenes 
Buch bei jedem einzelnen Professor verbleiben könne, damit es nicht zu lange 
dem öffentlichen Gebrauche entzogen werde. Diese Zeit wird auf drei Monate 
bestimmt, und zwar, daß jeder Professor die ausgeliehenen Bände mit dem 
ersten Tage des darauf folgenden Monates der Bibi, zurückzustellen ver 
pflichtet ist. 
'§ 9. 
Nach Verlauf dreier Monate ist es, wie erst angeführt wurde, die Pflicht 
eines jeden Professors, die ausgeliehenen Bücher der Bibi, wieder zurückzustellen. 
Sind es Bücher von einem allgemeinen Interesse, welche daher auch andere 
Professoren oder andere Lehrer in den Lesezimmern zu haben wünschen; so hat 
der Bibliothekar solche Bücher nicht mehr jenen Professoren zu lassen, die sie 
schon durch drei Monate bei sich hatten. Sind sie hingegen Bücher, welche 
nicht leicht ein anderer Professor oder Leser verlangen dürfte, so können sie 
eben demselben Professor wieder nach Hause gegeben werden, wenn er neuer 
dings einen Schein darüber ausfertiget. Es versteht sich von selbst, daß Professoren, 
welche die Wohlthat und den Nutzen des Gebrauches der Bücher auf ihrer 
Seite genießen, auch die Bücher durch ihre Dienstleute der Bibliothek zurück 
zusenden verpflichtet sind. 
Sollte ein Professor verabsäumen, die ausgeliehenen Bücher nach Verlauf 
dreier Monate der Bibi, wieder zurückzustellen, so hat der Bibliothekar das 
Recht, diesen Professor durch den Diener der Bibi, an die Beobachtung der 
höchsten Vorschriften erinnern zu lassen; der Professor hingegen die Verbind 
lichkeit, der Erinnerung sogleich Genüge zu leisten. 
Wird dieses nach der gemachten Erinnerung von einem Professor unter 
lassen und weigert er sich hierdurch oder durch eine bestimmte Erklärung die 
entlehnten Bücher der Bibliothek als Eigenthümerin derselben der Vorschrift 
gemäß zurückzustellen; so ist der Bibliothekar verpflichtet, es der Landesstelle 
anzuzeigen, welche ihr Amt zu handeln haben wird. Bei wiederholt eingetretenen 
solchen Fällen kann dem sich weigernden Professor die fernere Wohlthat, Bücher 
aus der Bibi, nach Hause nehmen zu können, entzogen werden. 
§ 10. 
Jedes Jahr vom ersten bis fünfzehnten August, oder wo man die Bibi. 
Zu einer anderen Zeit zu revidiren pflegt, während derselben, müssen der Bibi, 
alle Bücher zurückgestelit werden, damit die Protokolle gehörig revidirt und 
geschlossen werden können; denn durch diese Maßregel wird Ordnung möglich 
und die Wahrscheinlichkeit herbeigeführt, die Bibi, vor jedem Verluste zu be 
wahren. Nach Verlauf von vierzehn Tagen können die Professoren die zur 
Revision gelieferten Bücher wieder zurückerhalten. 
§ 11. 
Bei der Zurückstellung der Bücher hat der Bibliothekar oder der Custos 
genau nachzusehen: a) ob jedes einzelne Buch ebenso vollkommen sei, als es 
bei der Herausgabe war; b) ob die Bücher reinlich und in gutem Stande erhalten 
Worden sein.
	        
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